Nachgehend
Tenor
Der Gesamtbetriebsrat der GmbH ist nicht am Verfahren zu beteiligen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4; 97 Abs. 1 ArbGG um die Tarifzuständigkeit.
Die Beteiligten zu 2) bis 11), 13) bis 15) und die Beteiligte zu 17) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die vormalige Beteiligte zu 1) ist auf die Beteiligte zu 17) verschmolzen und die Beteiligte zu 17) firmierte in … Deutschland GmbH um. In ihrem Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Beteiligte zu 16) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie alle sind im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen. Die vormalige Beteiligte zu 12) gehört nicht mehr zum Konzern. Die Beteiligte zu 18) ist die Holding GmbH.
Keine der antragstellenden Beteiligten ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Daneben existieren in Deutschland noch weitere im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundene und nicht verbundene … Unternehmen und ausländische … Unternehmen, die mit den deutschen Unternehmen ihrerseits nach den §§ 15 ff AktG verbunden sind. Die Beteiligten zu 2), 4), 5), 6), 8), 9), 11) und 18) haben mit der … bzw. der … (Beteiligte zu 20) (im Folgenden: …) Haustarifverträge über Allgemeine Beschäftigungsbedingungen und andere Regelungsinhalte geschlossen. Die Beteiligte zu 19) ist die … (im Folgenden …).
Die … und … sind als Gewerkschaften Mitglied im … (im Folgenden: …).
Am 05. Dezember 2000 wurde zwischen der … und … eine Vereinbarung über die „Grundsätze für die Organisationsbeziehungen und die Kooperation der …-Gewerkschaften aus Anlass der Gründung von … und der Integration der … in den …” geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde für den Bereich bzw. die Branche der Informationstechnologie eine koordinierende Zuständigkeit der … und für den Bereich der Telekommunikation die Zuständigkeit der … festgelegt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts dieser Vereinbarung im Übrigen wird auf Blatt 78 bis 86 der Akten (Anlagenband) Bezug genommen. In Umsetzung dieser Grundsätze schlossen die … und … am 19. Juli 2001 eine „Vereinbarung zu den Grundsätzen für die Organisationsbeziehungen und – koordination der … Gewerkschaften aus Anlass der Gründung von … und der Integration der … in den …”. Wegen des genauen Inhalts und der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 67 bis 69 der Akten (Anlagenband) Bezug genommen.
Wegen der zwischen der … und … bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Tarifzuständigkeitsbereiche und der von ihr in Anspruch genommenen Tarifzuständigkeit für den Großteil der antragstellenden Beteiligten rief die … mit Antragsschrift vom 12. September 2001 gemäß § 16 der …-Satzung das Schiedsgericht an.
Das …-Schiedsverfahren wurde mit einer die antragstellenden Beteiligten betreffenden abschließenden Regelung am 12. Dezember 2001 beendet. Dort heißt es unter Anderem:
§ 1
„… und … bilden für alle Betriebe und Unternehmen der … eine Tarifgemeinschaft. Von der Tarifgemeinschaft ausgenommen ist die … Deutschland Speichersysteme GmbH.
…
§ 7
Mit dieser Grundsatzvereinbarung ist das Schiedsgerichtsverfahren nach Nr. 5 a der Schiedsgerichtsordnung gem. § 16 der …-Satzung erledigt.”
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2002, der am Folgetag beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging, leiteten die antragstellenden Beteiligten das Verfahren ein.
Jede der Beteiligten zu 2) bis 11) und 13) bis 18) beantragt,
- es wird festgestellt, dass die … weder allein eine für die Betriebe und Unternehmen der Antragstellerinnen und eine für die Betriebe der zur Beteiligten zu 18) gehörenden Unternehmen zuständige Tarifvertragspartei ist noch
gemeinsam mit der Gewerkschaft … eine für die Betriebe und Unternehmen der Antragstellerinnen und eine für die Betriebe der zur Beteiligten zu 18) gehörenden Unternehmen zuständige Tarifvertragspartei ist,
hilfsweise zu 1) und 2),
- es wird festgestellt, dass – so lange das zur verbindlichen Klärung von Tarifzuständigkeitsüberschneidungen vorgesehene Schiedsverfahren nach § 16 der … Satzung nicht zur Feststellung der alleinigen Tarifzuständigkeit einer …-Gewerkschaft geführt hat – allein die Gewerkschaft … – … – die für die Betriebe und Unternehmen der Antragstellerinnen zuständige Tarifvertragspartei ist.
Die … beantragt nunmehr,
1. die Anträge jeder einzelnen Antragstellerin zurückzuweisen, … hilfsweise
festzustellen, dass die … alleinige zuständige Gewerkschaft für die Betriebe und Unternehmen der Antragstellerinnen ist
höchst hilfsweise
festzustellen, dass die … zusammen mit der Gewerkschaft … tarifzuständig für die Betriebe und Unternehmen der Antragstellerinnen ist,
bezogen auf den Hilfsantrag der Antragstellerinnen
festzustellen, dass bis zur verbindlichen Klärung von Tarifzuständigkeitsüberschneidungen im Rahmen des Schiedsverfahrens nach § 16 der … Satzung allein die Antragsgegnerin die für die Betriebe und Unternehmen der Antr...