Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Verringerung und anderweitige Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann nur dann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dieses besondere Eilbedürfnis hat die Antragstellerin darzulegen. Die bloße pauschale Behauptung, die Betreuung des Kindes sei andernfalls nicht gewährleistet, reicht nicht aus.
Normenkette
TzBfG
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 13.611,60 festgesetzt.
Tatbestand
Die verheiratete Antragstellerin, die ein Kind hat, ist seit 1.8.1980 bei der Antragsgegnerin, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Exportsachbearbeiterin angestellt und verdiente zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden DM 7.562,– brutto. Die Antragstellerin befindet sich noch bis zum 31.8.2001 in Erziehungsurlaub. Ab dem 1.9.2001 ist die Wiederaufnahme der Beschäftigung vorgesehen. Mit Schreiben vom 9.5.2001 beantragte die Antragstellerin für die Zeit ab 1.9.2001 die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf wöchentlich 16 Stunden, um die Betreuung ihres Kindes zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 25.6.2001, der Antragstellerin am 3.7.2001 überreicht, lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Verringerung der Arbeitszeit ab. Nachdem sich eine Regelung auch in weiteren Gesprächen nicht finden ließ, begehrt die Antragstellerin nunmehr im einstweiligen Verfügungsverfahren die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Arbeitszeit.
Die Antragstellerin behauptet, dass die Betreuung ihres Kindes ohne Verringerung der Arbeitszeit nicht gewährleistet sei. Sie habe einen Vollzeit-Kindergartenplatz für ihr Kind gefunden, und zwar an jedem Tag in der Woche. Sie beabsichtige, das Kind morgens in den Kindergarten zu bringen; eine Abholung sei ihr selbst aufgrund der Arbeits- und Fahrzeiten nicht möglich, so dass sie auf die Abholung durch andere angewiesen sei; eine Abholungsregelung habe sie bisher nur für die Tage Mittwoch und Donnerstag erreicht; eventuell ließe sich auch für die Tage Montag und Dienstag eine Regelung finden; am Freitag schließe der Kindergarten so früh, dass die Abholung durch eine andere Person nicht gewährleistet sei.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von bisher 40 auf künftig 16 Stunden bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden am Mittwoch und Donnerstag zuzustimmen;
hilfsweise
- der Antragsgegnerin aufzugeben, einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von bislang 40 auf künftig 16 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeitzeit von 8 Stunden außer Freitags zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Anträge zurückzuweisen;
hilfsweise
- das Verfahren auszusetzen, und wegen der Verfassungswidrigkeit gem. §§ 6 bis 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht abzugeben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der im § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehene Kontrahierungszwang gegen die unternehmerische Freiheit aus Artikel 2, 12, 14 GG verstoße und damit verfassungswidrig sei. Sie bestreitet das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und behauptet, dass betriebliche Gründe – die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes der Klägerin – der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstände.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wir auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 2.8.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat kein ausreichendes Eilbedürfnis und damit keinen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dargelegt.
Nach § 935, 940 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 7 ArbGG setzt eine einstweilige Verfügung voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies gilt nach § 940 ZPO auch dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dieses besondere Eilbedürfnis hat die Antragstellerin darzulegen. Das ist vorliegend nicht geschehen.
Die Antragstellerin hat pauschal behauptet, die Betreuung ihres Kindes sei an den anderen Tagen nicht gewährleistet. Das hat sich bei Nachfrage des Gerichts nicht bestätigt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragstellerin eingeräumt, einen Vollzeit-Kindergartenplatz an jedem Tag in der Woche für ihren Sohn zu haben. Eine Regelung für die Abholung sei für Mittwoch und Donnerstag vorhanden, für die Tage Montag und Dienstag ließe sich eine solche Regelung wohl finden. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus welchem Grund die Betreuung ihres Sohnes am Freitag nicht gewährleistet...