Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 466,57 Euro netto sowie 56,– Euro brutto zu zahlen.
2. Die Klage wird in Höhe von 200,– Euro brutto abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 722,57 festgesetzt.
5. Für die Klägerin wird die Berufung – nur – hinsichtlich des Urlaubsentgelts für Dezember 2002 zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war für die Beklagte vom 01. August 2002 bis zum 14. Februar 2003 als Reinigungskraft zu einer Bruttostundenvergütung von 8,– EUR tätig. Der Arbeitsvertrag vom 01. August 2002 enthält unter anderem folgende Klauseln (die Formulierungsfehler entsprechen dem Original):
„5. Abrechnung und Auszahlung
5.1. Die Abrechnung der jeweiligen Monatsvergütung erfolgt in der Regel bis zum 21. des Folgemonats und kann sich in Ausnahmefällen um eine weitere Woche verzögern.
15. Ausschlussfristen
15.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Klägerin betrug 3,5 Stunden. Die Beklagte rechnete für 54,5 Arbeitsstunden im Dezember 2002 EUR 436,– brutto und für 97 Arbeitsstunden im Januar 2003 EUR 776,– brutto ab. Den sich aus letzterer Abrechnung ergebenden Nettobetrag von 466,57 EUR zahlte sie nicht aus. Mit einem Schreiben vom 11. April 2003 machte die Klägerin unter anderem diese ausstehende Zahlung sowie 256,– EUR brutto als Vergütung für neun ihr am 05., 06., 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember 2002 sowie am 02. und 03. Januar 2003 gewährte Tage Erholungsurlaub geltend. Sie verfolgt diese Ansprüche mit der vorliegenden, am 05. Juni 2003 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 16. Juni 2003 zugestellten Klage weiter.
Die Klägerin beantragt, soweit vorliegend von Interesse,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2003 netto 466,57 EUR zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 256,– EUR brutto zu zahlen,
und den Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen die im Termin vom 13. August 2003 nicht erschienene Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der abgerechneten Vergütung für Januar 2003 und des Urlaubsentgelts für den 02. und 03. Januar 2003 begründet, nicht aber hinsichtlich des Urlaubsentgelts für Dezember 2002.
1. Soweit der Vortrag der Klägerin die Entscheidung nach den Klageanträgen rechtfertigt und der Klage daher gemäß § 331 Abs. 2 Alternative 1 ZPO stattzugeben ist, wird gemäß § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Begründung abgesehen.
2. Hinsichtlich des Urlaubsentgelts für Januar 2003 ist die Klage in Höhe von 4,– EUR brutto abzuweisen. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 3,5 Stunden im Bezugszeitraum von § 11 Abs. 1 Satz 1 BurlG ergibt sich für zwei Tage Erholungsurlaub nur ein Anspruch von 56,– EUR brutto (7 Stunden × 8,– EUR) und nicht, wie von der Klägerin errechnet, von 60,– EUR brutto.
3. Die Urlaubsentgeltansprüche für Dezember 2002 sind aufgrund der Ausschlussfrist von § 15 des Arbeitsvertrages verfallen. Das Geltendmachungsschreiben vom 11. April 2003 wahrte die Frist nicht, da der Anspruch gemäß Ziffer 5.1 des Arbeitsvertrages spätestens am 28. Januar 2003 fällig war und nach Ziffer 15.1 Satz 1 des Arbeitsvertrages spätestens am 28. März 2003 hätte geltend gemacht werden müssen. Die Klägerin hat auch in der Erörterung im Termin am 13. August 2003 nicht behauptet, die Forderung bereits vorher schon einmal schriftlich geltend gemacht zu haben.
Die Klausel von Ziffer 15 des Arbeitsvertrages ist hinsichtlich der ersten Stufe der Ausschlussfrist wirksam. Es handelt sich zwar um eine von der Beklagten gestellte Formularabrede, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Sie hält der Kontrolle jedoch stand.
a) Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde die Vereinbarung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen weitgehend als zulässig angesehen. Das Bundesarbeitsgericht verlangte lediglich, dass die Vereinbarung nicht überraschend gestaltet wurde und für den Arbeitnehmer transparent war, wobei die Eigenschaft derartiger Klauseln als rechtsbeseitigende Verfallsfristen angesichts der Üblichkeit derartiger Regelungen im Arbeitsleben allein nicht als überraschend gewertet wurde (vgl. etwa BAG 29. November 1995 – 5 AZR 447/94 – BAGE 81/317; 17. Juni 1997 – 9 AZR 801/95 – AP HGB § 74 b Nr. 2, zu II 2; 13. Dezember 2000 – 10 AZR 168/00 – BAGE 96/371, II 1, 2). Hinsichtlich der Dauer ging das Bundesarbeitsgericht sogar von der Zulässigkeit einer von der Kenntnis des Arbeitnehmers über den Anspruch unabhängi...