Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.822,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitbefangen ist eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 25.10.2002.

Die 40jährige verheiratete Klägerin ist seit 01.07.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.07.1996 bei der Beklagten – eingestellt als Reinigungskraft – beschäftigt. Die Klägerin ist Mutter eines 15jährigen Sohnes, des Zeugen …, sowie einer 18jährigen Tochter. Die Arbeitszeit der Klägerin beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche täglich 12 Stunden, verteilt auf die Tätigkeit in drei Objekten bei einem Stundenlohn von EUR 8,78 brutto. Seit ca. zwei Jahren arbeitet die Klägerin von montags bis freitags täglich von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr bei dem … als Aufsicht, seit ca. drei Jahren von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr in der Kantine der Firma … als Aufsicht und Kassiererin und seit ca. fünf Jahren von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr als Reinigungskraft im …, wobei zwischen den Parteien im Kammertermin vom 15.07.2003 unstreitig gestellt worden ist, dass außer der Klägerin keine weitere Reinigungskraft der Beklagten im … eingesetzt worden ist.

§ 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sieht vor, dass es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist, Personen (auch Kinder), die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, Zutritt zum Objekt zu verschaffen. Weiter heißt es in § 9 des Vertrages wörtlich:

„Hierzu gehört auch insbesondere die ihm/ihr zugewiesene Arbeit ganz oder teilweise durch andere Personen (z.B. Familienangehörige) durchführen zu lassen. Zuwiderhandlungen können zu Schadenersatzansprüchen und zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.”

Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.1996 nebst Anlagen, Bl. 5–15 d.A., wird verwiesen.

Seit ca. zwei bis drei Jahren ist die Schwägerin der Klägerin, Frau …, die zuständige Gebietsleiterin für das Objekt ….

Der Sohn der Klägerin, der Zeuge …, war selbst früher schon bei der Beklagten als Reinigungskraft auf Grund von abgeschlossenen Verträgen beschäftigt, nicht jedoch im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2002.

Mit Schreiben vom 25.10.2002, Bl. 16 d.A., der Klägerin zugegangen am 25.10.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Klägerin behauptet, dass sie die Reinigungsarbeiten im … in der Zeit vom 07.10. bis 10.10.2002 jeweils von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr selbst durchgeführt habe. Ihr Sohn … habe sie zwar begleitet, sie habe ihn jedoch nicht zur Erledigung oder Miterledigung von Reinigungsarbeiten eingesetzt. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte es durch ihre Gebietsleiter … und … gestattet habe, dass ihr Sohn sie zu den Reinigungsarbeiten begleiten durfte.

Die Klägerin verweist auf den abweichenden Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 14.04.2003 gegenüber dem Beklagtenschriftsatz vom 03.12.2002 zu den Personen, die nach Behauptung der Beklagten vom 07.10. bis 10.10.2002 im … gereinigt haben sollen. Schließlich verweist sie darauf, dass der Zeuge … auch Mitarbeiter des … beobachtet haben könnte.

Die Klägerin behauptet, dass am 11.10.2002 im … überhaupt keine Reinigungsarbeiten ausgeführt worden seien, sondern dass sie vielmehr die Reinigungsarbeiten statt am Freitag, dem 11.10.2002, am Samstag, dem 12.10.2002, durchgeführt habe und zwar wiederum in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

Nachdem die Beklagte hieraus einen Kündigungsgrund herleitete, hat die Klägerin hierzu ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 11.07.2003 dahingehend ergänzt, dass schon vor ca. drei Jahren zwischen dem zuständigen Gebietsleiter der Beklagten, Herrn …, und der Klägerin, vereinbart worden sei, dass die Klägerin die Reinigungsarbeiten in den Büroräumen des … statt freitags samstags ausführen könne, woran sich auch nichts geändert habe, als Frau … die Gebietsleitung übernommen habe (Beweis: Zeugnis: …). Die Klägerin behauptet, dass sie keine Vergütung für Freitag und Samstag, sondern nur eine Vergütung für die vier am Samstag geleisteten Arbeitsstunden vereinnahmt habe.

Schließlich rügt die Klägerin die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.10.2002 nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung der Beklagten vom 25.10.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie vor dem Hintergrund des sehr hohen Arbeitszeitvolumens, das die Klägerin bei der Beklagten angemeldet habe – teilweise mehr als 12 Stunden pro Tag – das … durch den Zeugen … habe beobachten lassen.

Sie behauptet, dass am 17.10.2002 die Reinigungsarbeiten im … nicht durch die Klägerin, sonde...

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