Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 19,5 Stunden wöchentlich zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der Arbeitszeit, jeweils im 2-wöchigen Rhythmus verteilt, wie folgt zuzustimmen:

1. Woche

Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

Dienstag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

Mittwoch 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

2. Woche

Sonntag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

Dienstag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 18.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte betreibt ein Druck- und Verlagshaus. Sie beschäftigt gerichtsbekannt deutlich mehr als 15 Arbeitnehmer außer der Personen in Berufsbildung. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der Kläger wurde ab dem 16. Januar 1978 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 19 und 20 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt, und zwar zuletzt als Hilfskraft im Versand mit einer tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von DM 24,99 brutto und es ergab sich nach seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben ein durchschnittlicher Monatsverdienst von rund DM 6.000,– brutto.

Der Kläger wurde von der Beklagten zuletzt als Helfer im Versand in der sogenannten Zeitungsendverarbeitung (ZEV) eingesetzt. Dort werden Mitarbeiter der Beklagten in Teil- und Vollzeit eingesetzt, wobei auch ein Schichtplan „Teilzeit Diverse im Wechsel” existiert. Hinsichtlich der Schichtpläne im Bereich ZEV wird auf Bl. 60 bis 63 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 01. März 2001, der Beklagten zugegangen am 02. März 2001, wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte ab dem 15. Juni 2001 die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 19.5 Stunden. Hinsichtlich des klägerischen Verteilungswunsches dieser 19,5 Stunden auf die einzelnen Wochentage wird auf den Inhalt seines Schreibens vom 01. März 2001 (Bl. 22 und 23 d. A.) Bezug genommen.

Am 06. März 2001 fand hierüber zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten … ein Gespräch statt, in dem die Beklagte ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers erklärte.

Mit Schreiben vom 09. März 2001 (Bl. 24 d. A.) unterbreitete die Beklagte dem Kläger sodann einen Gegenvorschlag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wahlweise 27 (im Schichtrhythmus nach Schichtplan) oder 16 (nach Bedarf) Wochenstunden.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2001 (Bl. 25 d. A.) liess der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30. März 2001 zur Bescheidung seines Antrags vom 01. März 2001 auffordern.

Mit Schreiben vom 05. April 2001 (Bl. 26 d. A.) lehnte die Beklagte das Verlangen des Klägers ab, wobei sie ihm erneut andere Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unterbreitete.

Mit seiner am 12. April 2001 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 23. April 2001 (Bl. 30 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger sein Verringerungs- und Verteilungsverlangen weiterverfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, entgegenstehende betriebliche Gründe seien nicht gegeben. Er behauptet, bei der Beklagten gebe es innerbetrieblich die verschiedensten Schichten und Arbeitszeiten und es werde bei der Beklagten rund um die Uhr an allen Tagen der Woche einschließlich der Samstage und Sonntage produziert. Insbesondere existiere auch der Schichtplan „Teilzeit Diverse im Wechsel”.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 19,5 Stunden wöchentlich zuzustimmen.
  2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit jeweils im 2-wöchigem Rhythmus verteilt wie folgt festzulegen:

    1. Woche

    Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

    Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

    Dienstag 19.00 bis 02.00 Uhr.

    2. Woche

    Sonntag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

    Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr

    Dienstag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es seien entgegenstehende betriebliche Gründe gegeben. Hierzu behauptet die Beklagte, es sei vollkommen unmöglich, die Wünsche des Klägers in die im Betrieb der Beklagten praktizierten Teilzeit- und Vollzeit-Schichtmodelle, insbesondere den Schichtplan „Vollzeit-Helfer ZEV”, zu integrieren. Auch stehe im Schichtplan „Teilzeit Diverse im Wechsel” ein freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Dort sei eine Beschäftigung ebenfalls unter etwaiger Neueinstellung einer Teilzeitkraft nicht möglich. Ohnehin sei die sukzessive Abschaffung dieses Schichtplans geplant, zunächst um 2 von 7 Arbeitsplätzen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Mai 2001 (Bl. 47 d. ...

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