Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Schluß-Urteil wird auf DM 8.600,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, nachdem über eine Kündigungsschutzklage der Klägerin betreffend eine fristgerechte betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 25.09.1997 zum 30.04.1998 durch klageabweisendes Teilurteil vom 29.09.1998 (Bl. 40–46 d. A.) entschieden worden ist. Das Teilurteil vom 29.09.1998 ist rechtskräftig. Den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreites hat die Klägerin erstmals mit im Kammertermin vom 29.09.1998 gestelltem Hilfsantrag geltend gemacht.

Die Beklagte betreibt ein Vermessungsbüro mit zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches insgesamt elf Arbeitnehmern. Die Beklagte fertigt Luftbildaufnahmen, anhand derer die Modelle für die Straßenplanung sowie unter anderem Katasterpläne und Bestandspläne für die … angefertigt werden, wobei nahezu alleinige Auftraggeber die … sind, deren Aufträge ca. 97 % ausmachen.

Die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches 48-jährige Klägerin, Mutter eines unterhaltsberechtigten Kindes, war seit Mai 1971 bei der Beklagten als Photogrammetrie-Auswerterin und kartographische Zeichnerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt DM 4.300,– beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25.09.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgerecht zum 30.04.1998.

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Teilurteils vom 29.09.1998 ist es als erwiesen anzusehen, dass während des Laufes der Kündigungsfrist der Klägerin zwei neue Aufträge eingegangen sind, nämlich im Februar 1998 der Auftrag „…” und im März 1998 der Auftrag „…”, ferner, dass im Mai 1998 ein weiterer Auftrag „…” eingegangen ist.

Weiter steht es auf der Grundlage des Teilurteils vom 29.09.1998 fest, dass die Beklagte im Mai 1998 zwei ehemalige Mitarbeiter, denen ebenfalls im September 1997 gekündigt worden war, wieder einstellte und dass es sich bei diesen beiden Mitarbeitern um die Herren und handelt, die von ihren Sozialdaten her weniger schutzwürdig sind als die Klägerin.

Vor dem Hintergrund der Auftragsneueingänge im Februar, März und Mai 1998 sowie der Wiedereinstellung der Herren … und … – wozu die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.07.1998 (Bl. 12–16 d. A.) im Einzelnen vorgetragen hat – hält die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch für gegeben.

Sie verweist darauf, dass sie unstreitig sozial schutzwürdiger ist als die Herren und …, und behauptet, dass sie mit den beiden genannten Herren fachlich vergleichbar sei und die gleichen Arbeiten wie die Herren … und … ebenso gut wie diese verrichten könne. In ihr gegebenenfalls zur Zeit noch nicht vertraute Aufgaben könne sie binnen kürzester Zeit eingearbeitet werden. Wegen des Klägervortrages zur Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Herren … und … wird insbesondere auf den Klägerschriftsatz vom 15.02.1999, dort S. 4–7 (Bl. 72–75 d. A.), verwiesen.

Die Klägerin bestreitet, dass sie erst deutlich nach Ablauf ihrer Kündigungsfrist von der Beklagten wieder hätte beschäftigt werden können. Sie behauptet, dass der Beschäftigungsbedarf spätestens bei Eingang der Aufträge „…” und „…” im Februar und März 1998 für die Beklagte absehbar gewesen sei und spätestens unmittelbar nach Ablauf ihrer Kündigungsfrist tatsächlich eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wieder einzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin bereits aus Rechtsgründen für nicht gegeben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass es eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin erst deutlich nach Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin gegeben hätte. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvortrages wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 23.11.1998, dort S. 1–5 (Bl. 50–54 d. A.), Bezug genommen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Entscheidung des BAG vom 06.08.1997 (Az.: 7 AZR 557/96 in DB 98, S. 423), wonach der Arbeitnehmer keinen Wiedereinstellungsanspruch hat, wenn eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht.

Insbesondere aber sind nach Auffassung der Beklagten vorliegend die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruches deutlich überschritten. In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 12.11.1998 (Az.: 8 AZR 265/97 in NZA 99, S. 311 f).

Im Übrigen bestreitet die Beklagte aber auch, dass die Klägerin von ihren fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen her mit den Herren … und … vergleichbar sei. Hierzu trägt sie mit Schriftsatz vom 23.11.1998, dort S. 6 und 7 (Bl. 55, 56 d. A.), im Einzelnen vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebs...

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