Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfkosten. Hepatitis B. Erstuntersuchung vor Beschäftigungsaufnahme. Pflegeeinrichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Fordert der Arbeitgeber die einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei der Einstellung einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein.
2. Folge einer solchen Beauftragung ist, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung dieser als Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu erstatten hat.
Normenkette
BGB §§ 662, 670; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12. (BGBl. I 2008, 2768) § 4
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 231,46 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt und Impfkosten.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 24.03. bis 07.06.2011 als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin. Vertragliche Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. bzw. 21.02.2011. Dort ist unter § 4 ein Monatsentgelt von 1.300 EUR zuzüglich einer Anwesenheitsprämie von 300 EUR vereinbart. Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte gemäß § 1 des Arbeitsvertrags der 01.04.2011 sein. Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen” bei § 17 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 24.03.2011 die Arbeit aufnimmt und die Stunden durch Freizeitausgleich oder Bezahlung vergütet werden.
In einem an „neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen” gerichteten Schreiben unterrichtete die Beklagte die Klägerin vor der Einstellung, dass bei Dienstbeginn ein Impfnachweis über Hepatitis B benötigt werde. Erläuternde Erklärungen hierzu hat die Beklagte nicht abgegeben.
Die Klägerin hat eine Aufstellung zu ihren Arbeitszeiten zur Akte gereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 37-40 dA).
Mit der Klage macht die Klägerin noch die Bezahlung der dort wiedergegebenen Arbeitsstunden zwischen dem 24. und dem 31.03.2011 mit dem Betrag von 151,47 EURO brutto nebst Zinsen, einen Zinsschaden aus der verspäteten Zahlung des Juni-Entgelts (0,73 EURO) sowie den Ersatz von Aufwendungen (79,26 EURO) für eine von ihr veranlasste Impfung gegen Hepatitis B geltend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2011 war die Beklagte säumig. Das Gericht hat sie auf Antrag der Klägerin im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung der noch geltend gemachten Forderungen, insgesamt 231,46 EURO, verurteilt. Gegen dieses ihr am 17.09.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2011, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 aufzuheben und die noch anhängige Klage abzuweisen.
Sie teilt mit, dass der Impfnachweis über eine Hepatitis B-Schutzimpfung Einstellungsvoraussetzung war. Weiter gibt sie zu bedenken, dass sie selbstverständlich der Klägerin bei Nachfrage ein Impfangebot unterbreitet hätte.
Wegen Arbeitsentgelt für Mai und Juni 2011 in Höhe von insgesamt 1.848,78 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die jeweiligen Forderungen nach Fälligkeit und Klageeinreichung beglichen hat. Ebenfalls für erledigt erklärt haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich einer Abrechnung und verschiedener Arbeitspapiere. Wegen Überstundenvergütung, Fahrkosten zur Arbeit und Kosten für ein polizeiliches Führungszeugnis, insgesamt 205,83 EURO, hat die Klägerin die Klage zurück genommen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 14.09.2011 ist aufrecht zu erhalten.
Der Einspruch der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist er in der von § 59 Abs. 1 ArbGG vorgegebenen Schriftform und innerhalb der dort normierten Einspruchsfrist von einer Woche nach Urteilszustellung bei Gericht eingereicht worden.
Der Einspruch ist aber unbegründet. Die Klage ist wegen des Entgelts für März 2011, des Zinsschadens aus der verspäteten Zahlung für Juni 2011 sowie der Impfaufwendungen begründet.
1.
Die Klägerin kann Arbeitsentgelt für die 16,5 im März 2011 geleisteten Arbeitsstunden beanspruchen. Einschlägig ist hier die Vereinbarung unter § 17 des Arbeitsvertrags, wonach Arbeitsstunden vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn am 01.04.2011 entweder durch Freizeit oder Entlohnung ausgeglichen werden sollten.
Für die Erfüllung durch Freizeitausgleich ist die Beklagte darlegungsbelastet. Einen Freizeitausgleich hat sie zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 geltend gemacht. Insoweit hat sie aber nicht im Einzelnen dargetan, durch den Ausfall welcher Arbeitsstunden die Arbeitsstunden aus März ausgeglichen sein sollen. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungslast muss das Gericht davon ausgehen, dass ein Freizeitausgleich nicht stattgefun...