Tenor

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7.11.1997 aufgelöst ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.091,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen von 3.300,– DM seit dem 15.1.1998 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 26.091,52 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, hilfsweise um die Frage, ob der Kläger durch Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis beendet bat.

Der Kläger ist seit dem 1.8.1995 als Geschäftsleiter bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 7.000,– DM, tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 3.8.1995 zugrunde.

Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst und beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht bei der Beklagten nicht.

Die Beklagte geriet im Jahre 1997 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aus diesem Anlaß kam es in einem Gespräch am 3.11.1997 in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Beklagten. Über den Verlauf und den Inhalt des Gesprächs streiten die Parteien.

Mit Schreiben vom 7.11.1997 sprach die Beklagte dem Kläger die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Eine vorhergehende Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Kündigung und den Kündigungsgründen erfolgte nicht.

Gegen die Kündigung der Beklagten richtet sich die bei Gericht am 12.11.1997 eingegangene Kündigungsschutzklage des Klägers. Dieser Klage ist die Klage des Klägers auf Zahlung der restlichen Dezember-Vergütung in Höhe von 5.091,52 DM brutto hinzuverbunden worden. Die Beklagte hatte für den Monat Dezember an den Kläger eine Bruttovergütung in Höhe von 1.908,08 DM gezahlt.

Der Kläger trägt vor:

Der Inhaber der Beklagten sei in dem Gespräch vom 3.11.1997 keiner Lügen und Drohungen bezichtigt worden. Er, der Kläger, habe den Inhaber der Beklagten nicht beleidigt. Die Besprechung habe dazu gedient, dem Inhaber der Beklagten klarzumachen, daß es mit dem Betrieb stark bergab ginge. Für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei der Inhaber der Beklagten verantwortlich. Der Ton des Gesprächs resultiere aus dem damaligen, nahezu freundschaftlichen Verhältnis zwischen dem Inhaber der Beklagten und ihm, dem Kläger.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7.11.1997 nicht aufgelöst ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.091,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.1.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Wege der Widerklage,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Klägers vom zum 30.11.1997 aufgelöst worden ist.

Sie trägt vor:

Der Kläger habe am 3.11.1997 vor den Mitarbeitern der Beklagten dem Inhaber der Beklagten vorgeworfen, daß dieser sein Haus in Polsum über den Betrieb finanziert und dadurch erhebliche Gelder aus der Firma gezogen habe. Der Inhaber der Beklagten sei als Betrüger und wörtlich auch als „Arschloch” tituliert worden. Darüber hinaus habe der Kläger dem Inhaber der Beklagten vorgeworfen, drogenabhängig zu sein. Der Kläger habe den Inhaber der Beklagten ferner beschuldigt, die ebenfalls anwesende Verwaltungsangestellte Schröder sexuell belästigt zu haben. Als der Inhaber der Beklagten sich habe rechtfertigen wollen, habe ihm der Kläger entgegnet „Wenn Du jetzt den Mund aufmachst und dagegen sprichst, kriegst Du sofort eine gedonnert.” Der Kläger habe dem Inhaber ferner angedroht, die Beklagte geschäftlich „platt” zu machen und ihren guten Ruf schädigen zu wollen. Gleichzeitig habe der Kläger mitgeteilt, daß er ausscheiden werde und die Beklagte zusehen solle, wie sie dann allein zurechtkomme

Im übrigen sei der Kläger nach der Besprechung in das Büro des Inhabers der Beklagten gekommen und habe dem Inhaber der Beklagten ein Kündigungsschreiben zum 30.11.1997 überreicht. Der Inhaber der Beklagten habe das Kündigungsschreiben zerrissen, nachdem er es gelesen habe.

Der Kläger beantragt,

die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen

Er trägt vor:

Vor und nicht nach dem streitigen Gespräch am 3.11.1997 habe er, der Kläger, dem Inhaber der Beklagten auf eine angeblich von diesem beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen. Ein entsprechend von der Sekretärin des Inhabers der Beklagten bereits gefertigtes, zur Unterschrift vorgelegtes Kündigungsschreiben der Beklagten habe der Inhaber der Beklagten jedoch in seiner, des Klägers, Gegenwart zerrissen

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7.11.1997 n...

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