Leitsatz (redaktionell)

Wird der einem Arbeitnehmer zugesagte Urlaub für die Teilnahme an einer eintägigen privaten Vergnügungsfahrt infolge plötzlicher Erkrankung eines Angestellten durch den Arbeitgeber widerrufen, dann ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, sich über den Widerruf hinwegzusetzen. In einem solchen Fall gebührt den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers der Vorrang.

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG § 7 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446567

DB 1965, 1864 (LT1)

Der Mitarbeiter 1966 Nr. 6, 13 (LT1)

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