Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern des Betriebes vom Arbeitgeber zur Rede gestellt und rechtfertigt sich der Arbeitnehmer damit, der Arbeitgeber "sei nur ein Schuster und hätte von den Geschehnissen eines Gaststättenbetriebes keine Ahnung", so stellt diese Äußerung eine grobe Beleidigung iS von GewO § 123 Abs 1 Nr 5 dar, insbesondere dann, wenn sie in Gegenwart von Betriebsangehörigen erfolgt ist.

 

Normenkette

BGB § 626; GewO § 123 Abs. 1 Nr. 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 446829

DB 1962, 1115 (LT1)

ArbuR 1962, 348 (LT1)

WA 1962, 177 (LT1)

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