Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.800,00 DM festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung.

Die Klägerin ist seit Februar 1985 bei der Beklagten als Arbeiterin tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von ca. 4.600,00 DM. Bei der Beklagten, welche regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet.

Im Anschluss an die Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin ab dem 27.09.1998 Erziehungsurlaub, welcher am 26.9.2001 endete. Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls bei der Beklagten, dort im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Die Klägerin, die während der Dauer ihrer Beschäftigung bei der Beklagten verschiedene Arbeitsplätze inne hatte, wurde von der Beklagten nach Ende des Erziehungsurlaubs im Zweigwerk Hedemünden im Bereich der Endbearbeitung eingesetzt. Sie arbeitet dort mit 7 weiteren Mitarbeitern im 2-Schicht-System. Ihre bisherigen Arbeitszeiten liegen wie folgt:

Die Frühschicht von Montag bis Donnerstag 6.00 Uhr bis 14.25 Uhr

sowie Freitag von 6.00 Uhr bis 12.20 Uhr, die Spätschicht dauert von Montag bis Donnerstag

jeweils 14.30 Uhr bis 22.55 Uhr sowie

Freitag von 12.20 Uhr bis 18.40 Uhr. Darin ist jeweils eine 30minütige unbezahlte Pause enthalten.

Bereits im Rahmen eines Telefonates mit dem Personalleiter der Beklagten … kündigte die Klägerin Mitte Juni 2000 an, die Arbeitszeit reduzieren zu wollen. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit die Klägerin bei diesem Telefonat schon konkrete Daten zu Umfang und Beginn der Arbeitszeitreduzierung geäußert hat. Die Klägerin hat sodann mit Schreiben vom 05.07.2001 schriftlich die Arbeitszeitreduzierung nach Ende ihres Erziehungsurlaubs auf 25 Stunden pro Woche beantragt. Mit Schreiben vom 17.07. und 22.08.2001 machte die Beklagte „entgegenstehende betriebliche Gründe.” geltend. Die Klägerin ihrerseits bekräftigte mit Schreiben vom 24.08.2001 noch einmal ihren Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung und informierte den Betriebsrat (Bl. 6 d.A.). Mit der am 05.09.2001 beim Arbeitsgericht Göttingen eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Sie ist der Ansicht, dass ihrem Teilzeit-Wunsch keine nennenswerten betrieblichen Gründe bei der Beklagten entgegenstehen. Auch im Bereich der Produktion sei bei der Beklagten eine nicht vollschichtige Tätigkeit denkbar. Der Beklagten seien dazu auch konkrete Vorschläge unterbreitet worden. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen bei der Beklagten im Bereich des Labors, des oberen Schlauchsaals, der Qualitätssicherung, bei den Stempelmaschinen, in der Nacharbeit, bei der Verpackung, in der Qualitätssicherung oder sogar bei den sogenannten Horizontalpressen einsetzbar sei. Auch im Rahmen der bestehenden Arbeitszeitmodelle müsse es der Beklagten möglich sein, ihren Teilzeitwunsch zu berücksichtigen. Dieser werde von ihren persönlichen Verhältnissen her dadurch bestimmt, das 3 sie bei der Betreuung ihres kleinen Kindes auf die Öffnungszeiten des Kindergartens angewiesen sei.

Die Klägerin hat im Kammertermin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden zu zustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit arbeitstäglich auf 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr festzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass schon die regelmäßige 2-Schicht-Arbeit bzw. 3-Schicht-Arbeit in der Produktion einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe. Am derzeitigen Arbeitsplatz in der Endbearbeitung komme … eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht in Betracht, da sie zum Schichtende gewisse Kontrollzahlen vorweisen müsse, welche sie nur bei vollschichtigem Einsatz erbringen könne. Durch eine Teilzeitbeschäftigung würde ein kontinuierlicher – bereits hinterlegter – logistischer Ablauf nachhaltig gestört werden. Ferner seien Liefertreue, Qualität sowie das flexiblere Reagieren auf Kundenanforderungen nicht mehr sichergestellt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin vor Antritt ihres Erziehungsurlaubes an einer Horizontalpresse eingesetzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Arbeitszeitreduzierung begründet, hinsichtlich der konkret begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit unbegründet.

1.

Die Beklagte erfüll...

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