Leitsatz (redaktionell)
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Gerichtsverhandlung über eine Leistungsklage kann erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne von BetrVG § 37 Abs 2 sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betriebsrat durch die Teilnahme Informationen erlangt, die er zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlich sanktionierten Ziele und Aufgaben benötigt.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 442016 |
DB 1979, 111 (LT1) |
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