Leitsatz (redaktionell)

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Gerichtsverhandlung über eine Leistungsklage kann erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne von BetrVG § 37 Abs 2 sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betriebsrat durch die Teilnahme Informationen erlangt, die er zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlich sanktionierten Ziele und Aufgaben benötigt.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 442016

DB 1979, 111 (LT1)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge