Tenor
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19. März 2009 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zur unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Store Managerin in Hamburg weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund einer verhaltensbedingten Änderungskündigung der Beklagten und nach Vorbehaltsannahme des Änderungsangebots über Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin ist seit dem 01. September 2006 bei der Beklagten, die weltweit mit hochwertigen Textilien handelt und in Deutschland mehr als 20 „Flagshops” betreibt, als Store Managerin zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von zuletzt 3.800,00 EUR brutto beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 18. Juli 2006 (Anlage K 1 – Bl. 4 d.A.) regelt:
„1. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. September 2006. …
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. …
…
2. Aufgabenbereich/Tätigkeit:
Sie sind eingestellt als Store Managerin. Arbeitsort ist die W. Boutique in H. im A.Einkaufszentrum
Wir behalten uns vor, Sie in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen, auch an einem anderen Ort Deutschlands, und Ihnen Aufgaben zuzuweisen, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihren Berufserfahrungen entsprechen.
…
3. Arbeitszeit:
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich im Rahmen der Öffnungszeiten der W. Boutique.
…
12. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Monats. Im übrigen gilt der § 622 II BGB. …
…”
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 (Anlage K 11 – Bl. 58 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, deren Zugang zwischen den Parteien streitig ist. Darin wirft die Beklagte der Klägerin vor, dass deren persönliche Umsätze wesentlich unter den Umsätzen der anderen Mitarbeiter lägen, etwa im Monat Oktober 2008.
Mit Schreiben vom 06. Februar 2009 (Anlage 12 – Bl. 59 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine zweite Abmahnung, der Klägerin Anfang März 2009 zugegangen. Darin wirft die Beklagte der Klägerin vor, sich zu weigern, die zur Verfügung gestellten W.-Konfektionsteile während der Arbeitszeit gemäß Bekleidungsvorschrift anzuziehen, entgegen der Bekleidungsvorschrift (Ziffer 5 „Group Guideline” Version Mai 2008, Anlage 10 – Bl. 54 d.A.) offene Haare zu tragen, anstatt einen Haarreif zu benutzen oder die Haare etwa zu einem Zopf zusammenzubinden, nicht serviceorientiert mit Kunden umzugehen, sich innerhalb des Verkaufsteams unkollegial sowie inakzeptabel zu verhalten und sich nicht für ihre Umsätze verantwortlich zu fühlen.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 (Anlage K 2 – Bl. 10 d.A.), der Klägerin am 26. März 2009 zugegangen, erklärte die Beklagte:
„… entsprechend dem mit Ihnen vereinbarten Vorbehalt, Sie in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen, versetzen wir Sie hiermit in die Position der ‚Verkaufsberaterin’ in unserer W. Boutique in H. am N.W. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen.
Der Grund der Versetzung liegt, wie bereits in mehreren persönlichen Gesprächen dargelegt, darin, dass Ihre persönlichen Leistungen sowie Ihr Verhalten nicht unseren Anforderungen für die Position eines Store Managers entsprechen.
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass diese Änderung sich nicht durch den mit Ihnen vereinbarten Versetzungsvorbehalt deckt, kündigen wir das Arbeitsverhältnis hiermit vorsorglich auch ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Zugleich bieten wir Ihnen hiermit die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Leistungsort H., in unserer W. Boutique in H. am N.W. zu folgenden Konditionen an:
Position: |
Verkaufsberaterin (Hauptaufgaben: Kundenberatung, Kassenverantwortung, Mitarbeit bei Merchandising und Visual Merchandising) |
Arbeitszeit: |
38,5 Stunden/Woche |
Gehalt: |
Fixum brutto EUR 2.300,–, kein Bonus |
Kündigungsfrist: |
gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB |
Alle übrigen Bedingungen des Vertrags vom 18. Juli 2006 bleiben unverändert aufrecht [erhalten].
Wir ersuchen Sie, uns umgehend mitzuteilen, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind. Erfolgt Ihre Einverständniserklärung nicht oder nicht fristgerecht, tritt die Kündigung in Kraft.
…”
Mit Schreiben vom 01. April 2009 (Anlage K 3 – Bl. 12 d.A.) erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag lasse die Zuweisung einer Tätigkeit als Verkaufsberaterin gegenüber ihr...