Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsschutz suchende Partei hat grundsätzlich nicht die Wahl, ob sie ihr Rechtsschutzbegehren im Wege einstweiliger Verfügung oder im Rahmen eines normalen Erkenntnisverfahrens verfolgt. Sie hat wegen der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten summarischer Verfahren alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer tatsächlichen Eilbedürftigkeit ihres Begehrens zu vermeiden, vor allem die rechtzeitige Durchführung eines Hauptsacheverfahrens. Unterlässt sie dies, muss sie befürchten, dass ihr späterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen selbst herbeigeführter Eilbedürftigkeit erfolglos bleibt.
2. Dies gilt bei Arbeitsverhältnissen insbesondere für Leistungsverfügungen auf Beschäftigung, die ein Rechtsschutzbegehren nicht nur vorläufig, sondern während der Zeit vom Erlass der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache notwendig endgültig befriedigen.
3. Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Elternzeit fehlt, wenn nach der Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber (§ 8 Abs. 5 TzBfG) bis zum Ende der Elternzeit ein Zeitraum von etwa zwei Monaten zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verbleibt. In dieser Zeit hätte ein Hauptsacheverfahren sachgerecht vorbereitet und erstinstanzlich aufgrund einer Güteverhandlung mit sich unmittelbar anschließender weiterer Verhandlung (§ 54 Abs. 4 ArbGG) bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) abgeschlossen werden können.Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde später durch Aufhebungsvergleich beendet.
Tenor
Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren nach der Beendigung der Elternzeit über ein Teilzeitverlangen der Verfügungsklägerin.
Die 1969 geborene, verheiratete und gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtige Verfügungsklägerin ist seit dem 01. Oktober 1999 bei der Verfügungsbeklagten als Augenoptikermeisterin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einer monatlichen Vergütung von 2.500,00 EUR brutto angestellt.
Die Verfügungsbeklagte betreibt in H. und Umgebung Fachgeschäfte für Augenoptik. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.
Nach der Geburt ihrer beiden Kinder 2003 und 2005 befand sich die Verfügungsklägerin in der Zeit von Mai 2003 bis zum 15. Juni 2008 in Elternzeit. Die Verfügungsklägerin plant, ihre Beschäftigung bei der Verfügungsbeklagten als Augenoptikermeisterin in Teilzeit wiederaufzunehmen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (Anlage A 1 – Bl. 16 d.A.) gab die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten das Ende ihrer Elternzeit „zum 17.06.2008” bekannt und äußerte den Wunsch, „in einem Gespräch die Details, insbesondere die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit, [zu] erörtern”.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 (Anlage A 2 – Bl. 17 d.A.) forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin auf, schriftlich mitzuteilen, welche Stundenzahl die Verfügungsklägerin wöchentlich leisten könne, damit eine Filiale mit entsprechendem Bedarf ausfindig gemacht werden könne. In den H. Filialen bestehe zurzeit kein Bedarf an einer Teilzeitmeisterin, sodass voraussichtlich ein Standort im H. Umfeld in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 (Anlage A 3 – Bl. 18 d.A.) beantwortete die Verfügungsbeklagte ein am 17. März 2008 eingegangenes Schreiben der Verfügungsklägerin (nicht vorgelegt) und teilte mit, dass im Raum H. kein Personalbedarf für eine Augenoptikermeisterin bestehe, weder in Vollzeit noch in Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich. Stattdessen bot die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine Tätigkeit in der Filiale in L., allerdings nicht als Augenoptikermeisterin, sondern lediglich als Augenoptikergesellin mit einer entsprechend geringeren Gesellenvergütung an.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 (Anlage A 4 – Bl. 19 d.A.) bestand die Verfügungsklägerin auf einer Beschäftigung als Augenoptikermeisterin und wies auf die lange Fahrtzeit von 1,5 Stunden von ihrem Wohnort zu der Filiale in L. hin.
Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2008 (Anlage A 4 – Bl. 19 [20] d.A.), der Verfügungsbeklagten am selben Tage zugegangen, erklärte die Verfügungsklägerin:
„Antrag auf Teilzeit nach Ende der Elternzeit
Nach dem Ende der Elternzeit möchte ich mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Die gewünschte Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden.
Gewünschte Verteilung:
Mo-Do 09.00-14.00 Uhr
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung. Sollten Sie Einwände gegen meine Arbeitszeitwünsche bzw. deren Verteilung erheben, bitte ich um ein klärendes Gespräch.
…” …
Mit Schreiben vom 11. April 2008 (Anlage A 5 – B...