Revision zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle berechtigt nicht ohne weiteres zur Kündigung.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 28. Februar 1995 und 21. April 1995 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
2. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte trägt 2/3.
4. Der Streitwert beträgt DM 10.200,–.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand im Streit ist.
Die Beklagte befaßt sich mit dem Export von Röhren und Stahl. Sie beschäftigt sieben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Klägerin ist seit dem 9. Februar 1984 als Sekretärin und Buchhalterin tätig. Sie arbeitet direkt mit der Geschäftsführerin der Beklagten zusammen. Die Klägerin erhält Arbeitsentgelt in Höhe von DM 1.700,– brutto monatlich für eine Arbeitszeit von 19 ¼ Stunden wöchentlich.
Am 25. Januar 1995 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 12. April 1995 bis zum 18. April 1995 – also über Ostern – Urlaub. Die Beklagte teilte ihr unter dem 31. Januar 1995 mit, daß sie diesen Urlaub derzeit noch nicht genehmige (Bl. 52 d.A.). Die Klägerin stellte daraufhin ihre Urlaubspläne um und plante nunmehr, erst nach der Arbeit am 13. April 1995 – Gründonnerstag – loszufahren. Sie buchte an der M. Übernachtungen für die Zeit vom 13. bis 16. April 1995.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1995 (Bl. 4 d.A.) kündigte die Beklagte fristgemäß zum 30. Juni 1995 für den Fall, daß die Klägerin einer Vertragsänderung dahingehend nicht zustimme, daß sie ab 1. April 1995 ganztägig zu einer Vergütung von DM 3.400,– brutto monatlich tätig werde. Dies lehnte die Klägerin ab.
Am 9. April 1995 ordnete die Beklagte schriftlich an, daß die Klägerin am 13. April 1995 – Gründonnerstag – ganztägig tätig zu sein habe, da eine Vielzahl von dringend zu erledigenden Arbeiten bedingt durch die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin versäumt worden seien (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin erhielt diese Mitteilung am 10. April 1995. In den nächsten drei Tagen war die Geschäftsführerin der Beklagten nicht im Büro. Am darauf folgenden Tag, dem 13. April 1995, arbeitete die Klägerin wie üblich bis mittags. Dann verließ sie die Arbeitsstelle und trat ihre geplante Reise an die M. an. Dort erkrankte sie. Am 17. April 1995 (Ostermontag) traten erstmals Symptome auf. Am 18. April 1995 suchte sie einen Arzt in B. auf. Dieser schrieb sie krank. Sogleich nach dem Arztbesuch rief die Klägerin bei der Beklagten an und teilte mit, daß und woran sie erkrankt sei und wann sie voraussichtlich wieder in der Firma erscheinen werde. Am Nachmittag des 19. April 1995 gab die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrem Ehemann und bat ihn, diese in einen Briefkasten einzuwerfen. Dies tat der Ehemann am Abend desselben Tages. Dieser Brief ist am 21. April 1995 abgestempelt worden.
Mit Schreiben vom 21. April 1995 kündigte die Beklagte fristlos, da die Klägerin ihre Arbeitsverhinderung nicht nachgewiesen habe (Bl. 3 d.A.).
Die Klägerin hat die Kündigungen durch Feststellungsklagen vom 16. März 1995 und 5. Mai 1995 angegriffen. Sie macht geltend, daß für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund nicht bestehe und die fristgemäße Kündigung sozialwidrig sei.
Zur fristlosen Kündigung trägt die Klägerin vor, daß die Anordnung der Überstunden für den Donnerstagnachmittag vor Karfreitag schikanös gewesen sei. Die Beklagte sei unterrichtet gewesen von ihren Reiseplänen. Schon für die Ablehnung des Urlaubsgesuches im Januar habe es keinen ernsthaften sachlichen Grund gegeben. Erst recht sei es schikanös, derart kurzfristig für den Nachmittag des Gründonnerstag Überstunden anzuordnen. Die Klägerin macht sodann geltend, seit dem 17. April 1995 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Sie habe daher nicht unentschuldigt gefehlt. Da sie ihren Arbeitgeber auch sofort von der Erkrankung benachrichtigte, habe sie auch ihren Informationspflichten genügt.
Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung macht die Klägerin geltend, daß sie nicht in ein Vollzeitarbeitsverhältnis überwechseln wolle. Dem stünden private Gründe entgegen. Die Klägerin trägt vor, daß die Beklagte eine zweite Teilzeitkraft einstellen könne.
Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, daß eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten ein Spießrutenlaufen bedeuten würde. Deswegen begehrt sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 28. Februar 1995 und 21. April 1995 nicht aufgelöst worden ist
- das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung, mindestens in Höhe von DM...