Leitsatz (redaktionell)

Eine tarifliche Regelung, die generell die Kürzung des Urlaubs um die Anzahl aufgetretener Bummeltage vorsieht, ist wegen der Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs von 15 bzw 18 Werktagen gemäß den BUrlG §§ 3, 13 nichtig. Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag einen längere Urlaub als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, hinsichtlich der Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.

 

Normenkette

BUrlG §§ 3, 13; TVG § 1 Fassung 1949-04-09

 

Fundstellen

Haufe-Index 444211

BB 1965, 245 (LT1)

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