Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vertragsgemäße Beschäftigung in Form der Teilnahme am Trainingsbetrieb der Lizenzspielermannschaft des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist auf der Grundlage des bis zum 30.6.1993 befristeten Arbeitsvertrages vom 15.6.1991 bei dem Beklagten als Lizenz-Fußballspieler beschäftigt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Vertragsklauseln der §§ 2 a, 4 a und 6 wird auf den Arbeitsvertrag (Blatt 9–12 der Akte) verwiesen.
Am 3.3.1993 erhielt der Antragsteller neben vier weiteren Lizenzspielern durch den Cheftrainer die Mitteilung, er dürfe mit sofortiger Wirkung am Mannschaftstraining nicht mehr teilnehmen. Statt dessen wurde für diese fünf Spieler ein zeitversetztes Sondertraining unter Leitung des Co-Trainers angeordnet.
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner erfülle die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht. Die alleinige Durchführung eines Sondertrainings und der damit verbundene Ausschluß vom regulären Mannschaftstraining, das üblicherweise 90 % seiner Trainingstätigkeit ausmache, führe zu drastischen Nachteilen. Ohne die Teilnahme am Trainingsbetrieb der Lizenzspielermannschaft werde er bereits nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf als Lizenzfußballspieler ordnungsgemäß auszuüben. Das Mannschaftstraining sei für die Erhaltung seines Leistungsstandards unerläßlich. Das nunmehr angeordnete Sondertraining sei damit nach Qualität, Intensität und Umfang nicht vergleichbar.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner – bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 50.000,– DM, ersatzweise Zwangshaft des Präsidenten des Antragsgegners, … für jeden Fall der Zuwiderhandlung – zu gebieten, den Antragsteller an dem vom Antragsgegner organisierten und durchgeführten Trainingsbetrieb der Lizenzspielermannschaft der 2. Fußball-Bundesliga unter Leitung qualifizierter Fachkräfte teilnehmen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er behauptet, das angeordnete Sondertraining diene der Wiederherstellung der erforderlichen Leistungs- und Einsatzfähigkeit des Antragstellers. Es sei Teil des zu gewährenden Trainings, für dessen Durchführung in erster Linie der Cheftrainer verantwortlich sei. Zudem werde das Training regelmäßig in verschiedenen Gruppen betrieben, je nach persönlichem Leistungsstand – sei dies verletzungsbedingt oder auch aufgrund konditioneller Probleme.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Inhalt der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, denn der Antragsgegner erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen. Auch die Anordnung der Teilnahme an einem Sondertraining ohne die ständige Teilnahme an einem Training mit der gesamten Mannschaft entspricht einem geordneten Trainingsbetrieb im Sinne des § 4 a des Arbeitsvertrages. Ein darüber hinausgehender Anspruch, ständig mit der gesamten Spielermannschaft zu trainieren, steht dem Antragsteller nicht zu.
Das Begehren des Antragstellers ist – wie sich aus dem Zusammenhang von Antrag und Antragsbegründung ergibt – darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller gemeinsam mit allen Lizenzspielern des beklagten Vereins, d. h. im Rahmen des Mannschaftstrainings trainieren zu lassen. Der Antragsteller macht mithin die Nicht- bzw. Schlechterfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Antragsgegners geltend. Ein derartiger Erfüllungsmangel, für den der Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, ist indes auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich.
Nach § 4 a des Arbeitsvertrages ist der Antragsgegner u. a. verpflichtet, einen „geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb unter der Leitung von qualifizierten Fachkräften zu garantieren”. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Klägers auf geordneten Trainingsbetrieb erfüllt.
Der vertraglichen Regelung ist nicht zu entnehmen, daß allein ein Training mit der gesamten Mannschaft der Lizenzspieler einen geordneten Trainingsbetrieb und damit ordnungsgemäße Vertragserfüllung darstellt.
Zwar hat das Training von fünf Lizenzspielern untereinander einen anderen Inhalt und andere Schwerpunkte, als das Training beispielsweise einer 11-köpfigen Fußballmannschaft, die ggf. taktische Spielzüge einübt.
Dem steht jedoch nicht entgegen, wenn seitens des Antragsgegners, hier durch den verantwortlichen Cheftrainer des beklagten Vereins, Lizenzspieler aus der Gemeinschaft herausgenommen werden, um ihre speziellen Schwächen aufzuarbeiten. Vielmehr ist im Rahmen der vertraglichen Beziehungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ein konzentriertes Einzeltraining oder – wie vorliegend – ein Training mit vier Berufsko...