Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 7.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die 1967 geborene ledige Klägerin arbeitete seit Mai 1988 als Erzieherin in einem Kindergarten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund der Vereinbarung der Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.08.1988 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen jeweiligen Fassung (BAT-KF) Anwendung. Zuletzt war die Klägerin in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF eingruppiert und verdiente etwa 3.000,00 DM brutto monatlich. Am 30.03.1992 erklärte die Klägerin auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Bevor das Kreiskirchenamt Bad Oeynhausen am 13.04.1992 von dem Kirchenaustritt Kenntnis erhielt, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Klägerin fristgerecht zum 30.06.1992 gekündigt.
Ein vom Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Beklagten an den derzeitigen Vorsitzenden des Presbyteriums der Beklagten Pfarrer … gerichtetes Schreiben vom 15.04.1992 hat folgenden Wortlaut:
„Als Vorsitzender der MAV der Kirchengemeinde … teile ich Ihnen hiermit mit, das die MAV in einer außerordentlichen Sitzung am 14.04.92 beschlossen hat, der fristlosen Kündigung von … zuzustimmen.
Nachdem Sie mich Anfang der Woche über die Sachlage Mündlich informiert hatten, und … wie auf … mit … Gespräche geführt hatten, in denen deutlich wurde, daß … nicht gewillt ist ihren Kirchenaustritt für ihre Restarbeitszeit zu annullieren, geht die MAV davon aus, daß es unzumutbar wäre … weiterzubeschäftigen und somit § 54 BAT KF anzuwenden ist.”
Die Klägerin trägt vor, im Hinblick darauf, daß sie selbst das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.1992 kündigte, könne der von ihr erklärte Austritt aus der evangelischen Kirche die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung sei es der Beklagten zumutbar gewesen, mit milderen Mitteln auf den von ihr erklärten Kirchenaustritt zu reagieren. Sie trägt vor, in Gesprächen zwischen dem 13.04. und 16.04.1992 mit den Pfarrern der Beklagten … und … sei sie nicht aufgefordert worden, den Kirchenaustritt rückgängig zu machen. Sie bestreitet eine ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung der Beklagten vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung. Dies ergebe sich vor allem daraus, daß die Mitarbeitervertretung – als Gremium – erst am 18.04.1992 über die beabsichtigte fristlose Kündigung informiert worden sei.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.04.1992, zugegangen am 21.04.1992 mit sofortiger Wirkung rechtswirksam nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.1992 unverändert fortbestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt – unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 54 BAT-KF und die Rechtsprechung des – Bundesverfassungsgerichts vor, daß der Austritt aus der Kirche ein so schwerer Loyalitätsverstoß sei, daß keine andere. Möglichkeit als der Ausspruch einer fristlosen Kündigung bestanden habe. Durch die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung könne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.1992 – unter Verzicht auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung – nicht als zumutbar angesehen werden. Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß vor dem Kündigungsausspruch angehört worden. Am 13.04.1992 sei der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, der Zeuge … über die beabsichtigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien informiert worden. Da nach einer außerordentlichen Sitzung der Mitarbeitervertretung am 14.04.1992 die Zustimmung zum Ausspruch der fristlosen Kündigung in einem Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 15.04.1992 erklärt wurde, sei eine ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor dem Kündigungsausspruch erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis durch Vernehmung des Küsters … als Zeugen erhoben worden.
Auf das Protokoll über die Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die von der Beklagten nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Mitarbeitervertretung in einem Schreiben vom 16.04.1992 ausgesprochene fristlose Kündigung ist rechtswirksam.
Der von der Klägerin erklärte Kirchenaustritt ist ein ausreichender rechtfertigender Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Aus der Regelung des § 54 BAT-KF, wonach als Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere der Austritt des Angestellten aus der evangelische...