Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren ArbG Herne 4 BV 10/01, längstens bis zum 19.07.01, zu dulden, dass die Mitglieder des Antragstellers Betriebsratssitzungen während der betriebsüblichen Arbeitszeit durchführen.
2. Gegenüber der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von 50.000,– DM angedroht.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat) berechtigt ist, während der betriebsüblichen Arbeitszeiten Betriebsratssitzungen durchzuführen. Im Hauptsacheverfahren ArbG Herne 4 BV 10/01 streiten sie um die Frage, ob der Betriebsrat überhaupt zuständiger Betriebsrat bei der Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) ist.
Die Arbeitgeberin betreibt seit dem 01.03.2001 in … mit insgesamt 29 Beschäftigten einen Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, wobei der Großhandel überwiegt und lediglich eine kleinere Fläche Baumarktcharakter für den Endkundenverkauf aufweist. Vor dem 01.03.2001 wurde der Betrieb in Waltrop von der … (im folgenden: GmbH) geführt; die Arbeitgeberin ist eine Neugründung.
Die GmbH unterhält in … einen Baumarkt mit 22 Mitarbeitern, der dem Einkaufsverbund „hagebau” angeschlossen ist. Die Verwaltung dieses Betriebes erfolgte vor dem 01.03.2001 von Waltrop aus.
Durch Kaufvertrag erwarb die Arbeitgeberin von der GmbH mit Wirkung zum 01.03.2001 das Grundstück, die aufstehenden Immobilien sowie den Warenbestand in Waltrop. Darüber hinaus verpflichtete sie sich vertraglich, die in Waltrop beschäftigten Mitarbeiter zu übernehmen. Wie im Anhörungstermin von der Arbeitgeberin erörtert, erfolgt die Verwaltung des Betriebes in Dortmund-Mengede nach wie vor von Waltrop aus, allerdings aus Büroräumen, die die GmbH nunmehr von der Arbeitgeberin angemietet hat. Auch der Betrieb in Waltrop war vor der Veräußerung der „hagebau”-Kette angeschlossen; ab dem 01.03. besteht eine Verbindung zum Einkaufsverbund „i&m”. Die gesamte Personalverwaltung für den Waltroper Betrieb wird von der Arbeitgeberin von der ‚Voss-Gruppe’ mit Sitz in Coesfeld „eingekauft”.
Vor der Veräußerung des Waltroper Betriebes an die Arbeitgeberin gingen Betriebsrat und GmbH davon aus, dass Waltrop und Dortmund-Mengede einen einheitlichen Betrieb bilden, weshalb auch –unangefochten– ein Betriebsrat gewählt wurde. Der Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei in Waltrop und einer in Dortmund arbeitet.
Der Betriebsrat steht auf dem Standpunkt, dass sich die ursprüngliche Betriebsidentität in Waltrop fortsetze mit der Folge, dass er nunmehr Betriebsrat der Arbeitgeberin in Waltrop sei; jedenfalls habe er ein Übergangsmandat.
Diesen Standpunkt teilte er auch vorprozessual der Arbeitgeberin mit, die unter dem 09.02.01 (Bl. 14 d.A.), u. a. mitteilte:
„… und bestätigen nochmals ausdrücklich, dass Übergangsrechte und Nachwirkungsrechte –soweit sie bestehen– in vollem Umfang beachtet werden. …”
Nachdem der Betriebsrat dann am 19.03.2001 eine Betriebsratssitzung für den 21.03.2001 ankündigte, antwortete die Arbeitgeberin (Bl. 15):
„Da es in der Fa. Overthun Bauzentrum GmbH & Co. KG keinen Betriebsrat gibt, kann auch keine Sitzung stattfinden. Sollten sich die Mitarbeiter zu einem Gesprächskreis zusammenfinden, so bitten wir, dieses außerhalb der Öffnungszeiten zu tun. Vielen Dank + viele Grüße”
Der Betriebsrat verfolgt seinen Standpunkt im o.g. Hauptsacheverfahren sowie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weiter. Mit dem am 27.03.2001 bei Gericht eingegangenem Antrag macht er geltend, ohne die Möglichkeit der Durchführung von Betriebsratssitzungen sei er handlungsunfähig.
Er beantragt.
der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes/Ordungsgeldes gegen die Antragsgegnerin, ersatzweise Haft gegen die Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung in vom Gericht festzusetzender Höhe aufzugeben, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 4 BV 10/01 Arbeitsgericht Herne zu dulden, dass die Mitglieder des Betriebsrates Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit durchführen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ihre Antragserwiderung im Hauptsacheverfahren 4 BV 10/01 trägt sie vor
Weder sei der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin im Amt noch stehe ihm ein Übergangsmandat zu. Da der ehemalige Waltroper Teilbetrieb der GmbH im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Arbeitgeberin übergegangen und von der Mitarbeiterzahl her selbständig betriebsratsfähig sei, sei das Betriebsratsamt in Waltrop untergegangen. In diesem Zusammenhang habe der Betriebsrat mit der GmbH für Dortmund-Mengede eine Vereinbarung getroffen, wonach er dort im Amt bleibe und unverzüglich Neuwahlen einleiten werde.
Eine Zuständigkeit eines Betriebsrates für zwei nunmehr völlig selbständige Betriebe sei dem Gesetz fremd; die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des UmwG lägen nicht vor, da die Arbeitgeberin von der GmbH nicht deren Vermögen als ganzes übernomme...