Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zur neuen Wahl eines Betriebsrates, längstens bis zum 19.07.2001, der zuständige Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin ist.
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat) zuständiger Betriebsrat bei der Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) im Betrieb in … ist. Im Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ArbG Herne 4 (2) BVGa 8/01 streiten sie um die Frage, ob der Betriebsrat berechtigt ist, während der betriebsüblichen Arbeitszeiten Betriebsratssitzungen durchzuführen.
Die Arbeitgeberin betreibt seit dem 01.03.2001 in … mit insgesamt 29 Beschäftigten einen Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, wobei der Großhandel überwiegt und lediglich eine kleinere Fläche Baumarktcharakter für den Endkundenverkauf aufweist. Vordem 01.03.2001 wurde der Betrieb in … von der… (im folgenden: GmbH) geführt; die Arbeitgeberin ist eine Neugründung.
Die GmbH unterhält in … einen Baumarkt mit 22 Mitarbeitern, der dem Einkaufsverbund … angeschlossen ist. Die Verwaltung dieses Betriebes erfolgte vor dem 01.03.2001 von … aus.
Durch Kaufvertrag erwarb die Arbeitgeberin von der GmbH mit Wirkung zum 01.03.2001 das Grundstück, die aufstehenden Immobilien sowie den Warenbestand in …. Darüber hinaus verpflichtete sie sich vertraglich, die in … beschäftigten Mitarbeiter zu übernehmen. Wie im Anhörungstermin von der Arbeitgeberin erörtert, erfolgt die Verwaltung des Betriebes in … nach wie vor von … aus, allerdings aus Büroräumen, die die GmbH nunmehr von der Arbeitgeberin angemietet hat.
Auch der Betrieb in … war vor der Veräußerung der… angeschlossen; ab dem 01.03. besteht eine Verbindung zum Einkaufsverbund …. Die gesamte Personalverwaltung für den … Betrieb wird von der Arbeitgeberin von der … mit Sitz … „eingekauft”.
Vor der Veräußerung des … Betriebes an die Arbeitgeberin gingen Betriebsrat und GmbH davon aus, dass … und … einen einheitlichen Betrieb bilden, weshalb auch -unangefochten- ein Betriebsrat gewählt wurde. Der Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei in … und einer in … arbeitet.
Der Betriebsrat steht auf dem Standpunkt, dass sich die ursprüngliche Betriebsidentität in … fortsetze mit der Folge, dass er nunmehr Betriebsrat der Arbeitgeberin in … sei. Das ergebe sich daraus, dass in … die größere Anzahl von Mitarbeitern tätig ist und zwei der drei Betriebsratsmitglieder… arbeiten. Er behauptet, der Betrieb in … sei umsatzstärker als der … Betrieb.
Jedenfalls stehe dem Betriebsrat ein Übergangsmandat bis zur Neuwahl eines Betriebsrates zu. Wenn er auch nicht über alle erforderlichen Informationen über die Veräußerung des … Betriebes verfüge und deshalb nicht abschließend beurteilen könne, ob es sich um eine Betriebsabspaltung oder -aufspaltung nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes handele, so sei er der Auffassung, dass ein entsprechendes Übergangsmandat auf eine Rechtsanalogie zu § 321 UmwG gestützt werden könne, wie sie auch das Bundesarbeitsgericht angenommen habe.
Diese Standpunkte teilte er auch vorprozessual der Arbeitgeberin mit, die unter dem 09.02.01 (Bl. 14 d.A.) u. a. mitteilte:
„… und bestätigen nochmals ausdrücklich, dass Übergangsrechte und Nachwirkungsrechte – soweit sie bestehen – in vollem Umfang beachtet werden. …”
Der Betriebsrat verfolgt seine Auffassung im vorliegenden Beschlussverfahren sowie im einstweiligen Verfügungsverfahren 4 (2) BVGa 8/01 -gerichtet auf die Duldung von Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit weiter.
Er beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller zuständiger Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin … auch in der Zeit nach dem 28. Februar 2001,
hilfsweise,
bis zur neuen Wahl eines Betriebsrates, längstens bis zum 31. August 2001, ist.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Weder sei der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin im Amt noch stehe ihm ein Übergangsmandat zu. Da der ehemalige … Teilbetrieb der GmbH im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Arbeitgeberin übergegangen und von der Mitarbeiterzahl her selbständig betriebsratsfähig sei, sei das Betriebsratsamt in … untergegangen. In diesem Zusammenhang habe der Betriebsrat mit der GmbH für… eine Vereinbarung getroffen, wonach er dort im Amt bleibe und unverzüglich Neuwahlen einleiten werde.
Wenn überhaupt, habe sich die Betriebsidentität in … fortgesetzt, wie sich auch aus dieser Vereinbarung ergebe. Dort seien überhaupt keine Veränderungen eingetreten. Neuwahlen seien in … erforderlich – wie die Arbeitgeberin im Anhörungstermin erklärt hat –, da die Zahl der Betriebsratsmitglieder durch den Übergang des … Betriebes entsprechend gesunken sei.
Sie bestreite, dass … der umsatzstärkere Betrieb gewesen sei.
Eine Zuständigkeit eines Betriebsrates für zwei nunmehr völlig selbständige Betriebe sei dem Gesetz fremd; die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des UmwG lägen nicht vor, da die Arbeitgeberin von der ...