Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei den für die Klägerin dienstplanmäßig angeordneten Diensten Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeiten gem. § 2 ArbZG zu berücksichtigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 50% die Beklagte, zu 50% die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.10.1994 seit dem 01.09.1994 als Assistenzärztin in der kinderchirurgischen Abteilung des von der beklagten betriebenen katholischen Krankenhauses in … tätig.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine kirchliche Stiftung gem. § 29 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
In § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist folgendes bestimmt:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Hausvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Verträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Im übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BGB und der arbeitsrechtlichen Sozialgesetze”.
Der in Bezug genommene „Hausvertrag” ist zwischen der Beklagten und der Mitarbeitervertretung der Beklagten als Dienstvereinbarung geschlossen und am 01.01.1989 in Kraft getreten. Er enthält unter anderem neben Regelungen über Eingruppierung, Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie in § 15 bis 17 umfangreiche Regelungen zur Arbeitszeit, wegen des Inhalts wird auf die §§ 15 bis 17 des als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.02.2001 beigefügten Hausvertrages verwiesen.
Im Übrigen entspricht der Hausvertrag in wesentlichen Punkten inhaltlich dem BAT-BL:
Die Klägerin ist aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages und der durch den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen weiteren Regelungen verpflichtet, bei der Beklagten regelmäßig Bereitschaftsdienste zu leisten.
Hierzu verhält sich eine Dienstanweisung der Beklagten vom 01.03.1997 (Bl. 16 d. A.). Die von der Klägerin zu leistenden Bereitschaftsdienste sind der Stufe D der auf das Arbeitsverhältnis durch in Bezugnahme anzuwendenden Nummer 8 Abs. 2 der Anlage 2 c zum BAT (sr 2 c) zugewiesen.
Ärzte im Bereitschaftsdienst erbringen bei der Beklagten zunächst eine Arbeitsleistung im Umfang von acht Stunden, im Anschluss hieran leisten die Ärzte „Arbeitsbereitschaft” von 2,25 Stunden. Hieran schließt sich ein Bereitschaftsdienst von 13,25 Stunden an.
Nach Ende des Bereitschaftsdienstes erfolgt eine Regelarbeitszeit von 3 Stunden und wiederum „Arbeitsbereitschaft” von weiteren 3 Stunden.
Während Bereitschaftsdienst und „Arbeitsbereitschaft” muss sich die Klägerin zwingend in der Klinik der Beklagten aufhalten, um jederzeit ihre Tätigkeit bei Bedarf aufnehmen zu können. Die von der Beklagten als „Arbeitsbereitschaft” genannten Zeiten liegen in Zeiträumen in denen andere Ärzte der Abteilung Vollarbeit leisten ohne das, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, organisatorisch ein Abgrenzung zwischen Ärzten in Vollarbeit und Ärzten in Arbeitsbereitschaft vorgesehen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des § 2 des Arbeitszeitgesetzes seien, und dass insoweit die von der Beklagten angeordneten Dienste unter Einbeziehung von Bereitschaftsdienstzeiten, Arbeitsbereitschaft und Vollarbeitszeit gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 3, § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz) verstoßen würden.
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 (C-303/98) sei festgestellt worden, dass die Definition der Arbeitszeit aufgrund der EU-Richtlinie 93/04 vom 23.11.1993 so zu interpretieren sei, dass Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gerechnet werden müsse.
Hiermit sei klargestellt, dass mit der Schaffung des Arbeitszeitgesetzes die EU-Richtlinie 93/04, soweit es die Arbeitszeit betreffe, nicht umgesetzt worden sei. Vielmehr sei bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 der Arbeitszeitbegriff des § 2 Arbeitszeitgesetz entsprechend auszulegen. Hieran ändere nichts, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Arbeitszeitgesetzes davon ausgegangen sei, dass Bereitschaftsdienste der Ruhezeit zuzuordnen seien. Vielmehr ergebe sich eben aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000, dass mit dem Arbeitszeitgesetzt die EU-Richtlinie 93/04 nicht europarechtskonform umgesetzt worden sei. Dies führe zwar nicht zur Nichtigkeit der Norm des Nationalen Rechts, die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbart sei, jedoch dürfe eine solche Norm nicht angewandt werden.
Unabhängig hiervon könne sich die Beklagte auch für ihre im Hausvertrag getroffenen, von § 3 und § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz abweichenden Regelungen nicht auf die Ausnahmevorschriften des § 7 Arbeitszeitgesetz berufen: Denn gemäß § 7 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz könne lediglich aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vo...