Orientierungssatz
1. Für das Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters ist das Arbeitsgericht des Wohnortes nicht das Arbeitsgericht des Erfüllungsortes.
2. Der Rechtsstreit wurde an das örtlich zuständige ArbG Freiburg (Breisgau) verwiesen – 12 Ca 242/97 – und dort durch Vergleich beendet.
Gründe
Der Kläger wehrt sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
Er stand seit dem 01.07.1996 in den Diensten der Beklagten deren Sitz in … liegt. Als Außendienstmitarbeiter hatte der Kläger Kunden in … zu betreuen.
Zur Begründung der Zuständigkeit des von ihm angerufenen Arbeitsgerichts Iserlohn mach der Kläger geltend, er habe seine Tätigkeit „ausschließlich von seinem Wohnsitz in Iserlohn aus” ausgeübt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich somit aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes.
Das Arbeitsgericht Iserlohn ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich unzuständig. Seine Zuständigkeit könnte sich allenfalls aus § 29 Abs 1 ZPO ergeben, wonach für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen der Ort des Gerichts zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Im Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters, dessen zu bearbeitendes Gebiet nicht überwiegend mit dem Arbeitsgerichtsbezirk des Wohnsitzes identisch ist, sind weder die gegenseitigen noch die wesentlichen sich nur aus der einseitigen Vertragspflicht des Arbeitnehmers ergebenden Leistungspflichten an dessen Wohnsitz zu erfüllen; mithin ist das Arbeitsgericht des Wohnsitzes nicht das Arbeitsgericht des Erfüllungsortes, wenn die allein am Wohnsitz vorzunehmenden Verpflichtungen sind nur Nebenpflichten, die schon zeitlich nicht wesentlich ins Gewicht fallen (Ostrop/Zumkeller Die örtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren bei Außendienstmitarbeitern, NZA 1994, Seite 644 ff n.w.N.).
Der Außendienstmitarbeiter übt seine Tätigkeit nicht an einem ausgelagerten Arbeitsplatz (an seinem Wohnsitz) aus. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von Außendienstmitarbeitern sind typischer Weise dadurch gekennzeichnet, daß sie gerade nicht an dem Wohnort des Mitarbeiters zu erfüllen sind, sondern bei den Kunden vor Ort.
Nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die im Bezirk des Landesarbeitsgerichts überwiegen vertreten wird, bleibt bei Außendienstmitarbeitern für die Annahme des Wohnsitzgerichts als örtlich zuständiges Gericht kein Raum. Der Außendienstmitarbeiter hat seine Ansprüche vielmehr im allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
Gemäß § 48 Abs 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs 4 Satz 1 GVG war über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Iserlohn vorab durch Beschluß zu entscheiden. Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Parteien an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Freiburg zu verweisen.
Fundstellen