Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.168,13 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird für den Fall, dass ein Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht überschritten wird, nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Abgeltung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2002.

Der Kläger war seit 1975 bei der Firma E beschäftigt. Am 20.12.2001 wurde über das Autohaus E das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis zum Insolvenzverwalter endete aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.03.2002.

Der Betrieb des ehemaligen Autohauses E wurde ebenfalls zum 31.03.2002 stillgelegt.

Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 durchgehend erkrankt und darüber hinaus bis einschließlich 18.05.2003.

Sein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2002 betrug für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2002 7,5 Tage.

Der Kläger trägt vor,

die Beklagte sei verpflichtet, ihm diesen Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht spätestens zum 31.03.2003 verfallen, da es im Betrieb des ehemaligen Autohauses E bereits seit Jahren bzw. sogar seit Jahrzehnten eine feste Absprache zwischen Geschäftsführung und Belegschaft dahingehend gegeben habe, dass der im Kalenderjahr nicht genommene Jahresurlaub in das Folgejahr übertragen und im Folgejahr ohne zeitliche Begrenzung, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung auf den 31.03., genommen werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.168,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 08.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

der Urlaubsabgeltungsanspruch sei bereits nach dem einschlägigen Tarifvertrag verfallen. Außerdem könne ein Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden, jedoch nicht als Massenverbindlichkeit eingeklagt. Jedenfalls sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03.2003 verfallen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2003 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist mit dem 31.03.2003 verfallen, § 7 Abs. 3 S. 2, 3 BUrlG.

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (28.06.1984, EZA, § 7 BUrlG Nr. 34; 19.01.1993, EZA § 7 BUrlG Nr. 89) ein Surrogat des Urlaubsanspruchs, so dass er nicht anders als der Urlaubsanspruch selbst behandelt werden kann. Er ist ebenso befristet wie der Anspruch auf Urlaub. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf.

Aus der Befristung auch des Urlaubsabgeltungsanspruches folgt für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt (BAG, 23.06.1983, EZA, § 7 BUrlG Nr. 28; 07.11.1985, EZA, § 7 BUrlG Nr. 39).

Dem Urlaubsabgeltungsanspruch steht insofern das Leistungshindernis der Nichterfüllbarkeit entgegen (vgl. DLW, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage, C Rz 1808 ff.; 1817).

2. Von dieser Regelung, dass Urlaub grundsätzlich spätestens am 31.03. des Folgejahres verfällt, können die Tarifvertragsparteien gem. § 13 Abs. 1 BUrlG abweichen. Auch die Arbeitsvertragsparteien können eine abweichende Regelung treffen, sofern diese zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (vgl. Leinemann/Link, Urlaubsrecht, 2. Auflage, § 13 Rz 82). Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht daran gehindert, auch für verfallene oder verfallende Urlaubsansprüche zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer dennoch einen vergleichbaren Anspruch auf bezahlte Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Kalenderjahr erhalten soll. Mit einer solchen Vereinbarung ist allerdings noch nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser in ein kommendes Urlaubsjahr übertragene Freistellungsanspruch auch abzugelten ist, sofern er in dem folgenden Kalenderjahr, z.B. aufgrund Erkrankung des Arbeitnehmers, nicht genommen werden kann. Hierzu bedarf es einer eigenen Vereinbarung bzw. einer konkreten Vereinbarung, dass auch dieser über den 31.03.2003 übertragene Urlaubsanspruch ebenfalls der Geltung des Bundesurlaubsgesetzes unterfallen soll (vgl. Leinemann/Link, Urlaubsrecht, 2. Auflage, § 7 Rz 228).

II.

1. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten oder dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Firma E, eine rechtsverbindliche individualrechtliche Vereinbarung dahingehe...

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