Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.

2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.759,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis wirksam befristet ist.

Der 35 Jahre alte, ledige Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 – 11 d.A.) in der Zeit vom 05.10.1998 bis zum 31.03.1999 befristet bei der Firma C als Fertiger beschäftigt. Am 03.09.2001 stellte die Beklagte den Kläger ein und zwar befristet bis 02.09.2002 (Bl. 8 – 9 d.A.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde verlängert bis 31.08.2003 (Bl. 7 d.A.). Unter dem Datum vom 02./09.07.2003 schlossen die Parteien einen weitere Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 (Bl. 6 d.A.). Diese letzte Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

„Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.

Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz.”

Der Beklagten ging eine Vorbehaltserklärung des Klägers vom 07.07.2003 (Bl. 5 d.A.) zu, worin es heißt, dass der Kläger den befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annehme, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Bereits mit Schreiben vom 17.06.2003 (Bl. 40 d.A.) hatte die Beklagte dem Kläger folgendes mitgeteilt:

„Am 03.09.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht – wie Ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde – auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.

Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsvertrages anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.

Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen.”

Der Kläger bestätigte daraufhin unterschriftlich mit Datum vom 27.06.2003 folgende von der Beklagten auf dem Schreiben vom 17.06.2003 vorgedruckte Formulierung:

„Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden.”

Mit diesem Schreiben vom 17.06.2003, das inhaltlich gleichlautend an verschiedene Arbeitnehmer versandt wurde, sollte nach Intension der Beklagten bei den angeschriebenen Arbeitnehmern abgefragt werden, ob sie bereit seien, einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Beklagte wollte sich ersparen, Verträge vorzubereiten, die später vielleicht gar nicht von den in Frage kommenden Mitarbeitern unterzeichnet werden würden.

Mit Schreiben vom 27.06.2003 (Bl. 39 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das ihm unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annehme, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Mit seiner am 24.07.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger in erster Linie geltend, dass zwischen den Parteien über den 31.08.2003 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, weil bereits für die vorletzte, auf den 31.08.2003 vereinbarte Befristung die Voraussetzungen des TzBFG nicht vorgelegen hätten, insbesondere ein sachlicher Grund nicht bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

der Kläger sei deshalb nur befristet eingestellt worden, weil die Fertigung des aktuellen Dieselmotors und verschiedener Motorkomponenten der Motorenfamilie I auslaufe und daher nur ein vorübergehender Personalbedarf bestanden habe. Bis spätestens zur Jahresmitte 2004 werde eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen alternativlos wegfallen, wovon u. a. der Kläger betroffen sein werde. Aufgrund dessen sei das Arbeitsve...

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