Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag. AGB-Kontrolle
Leitsatz (amtlich)
1. Handeln die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages individuell aus, dass dem Arbeitnehmer für den Fall einer Freistellung Dienstwagen und Handy für 6 Monate verbleiben, so ist damit nicht insgesamt die Vertragsklausel über eine jederzeitige Freistellungsmöglichkeit unter Wegfall sämtlicher Prämien ausgehandelt worden. Die Weiterbenutzung von Dienstwagen und Handy stellt sich gegenüber dem Gesamtgehalt der Klausel als wirtschaftlich untergeordnet dar. Das „Aushandeln” i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB setzt aber gerade voraus, dass der Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition steht. Dem Klauselverwender wäre sonst die Möglichkeit eröffnet, einen aus seiner Sicht wirtschaftlich unbedeutenden Teil einer Vertragsklausel aktiv zur Disposition zu stellen und damit die gesamte Klausel dem Schutz der §§ 305 ff. BGB zu entziehen.
2. Eine voraussetzungslose Freistellungsklausel unter Reduzierung der Bezüge um ein Drittel benachteiligt den Arbeitnehmer auch dann unangemessen, wenn die Freistellung im konkreten Fall der Billigkeit entspricht. Eine Ausübungskontrolle findet nicht statt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem Basiszinssatz aus 35.000,00 EUR seit 19.04.2010 und aus weiteren 20.000,00 EUR seit 21.05.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld i.H.v. 6.666,67 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2010 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 61.666,67 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entgelt für den Zeitraum der Freistellung.
Der Kläger war vom 17.05.2002 bis zum 30.06.2010 beim Beklagten als Manager beschäftigt, zuletzt zu der im Vertrag vom 01.02.2007 (ab AS 9) wie folgt geregelten Vergütung:
„III. Bezüge |
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1. |
Die Bezüge belaufen sich in der Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 für die 2. BL über monatlich EUR 20.000 (zwanzigtausend), |
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und für die BL EUR 30.000 (dreißigtausend) |
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Die Bezüge sind jeweils zum Ende eines Monats zahlbar. Mit der Zahlung dieser Festbezüge ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers, auch solche außerhalb üblicher Dienst- oder Bürostunden, abgegolten. |
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Der Arbeitnehmer erhält eine Siegprämie für die 2. BL von brutto EUR 7.500, bei Unentschieden EUR 2.500, und für die BL EUR 12.000 und EUR 4.000 bei Unentschieden der Lizenzspielermannschaft. |
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Der Arbeitnehmer erhält eine Nichtabstiegsprämie für die BL von EUR 50.000 (fünfzigtausend). |
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Für den DFB Pokal die gleiche Prämie wie die Lizenzspieler, bei Einzug ins Finale EUR 50.000 (fünfzigtausend) bei Pokalsieger EUR 100.000 (einhunderttausend) |
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Sollte der K. in die 1. Bundesliga aufsteigen erhält der Arbeitnehmer EUR 50.000 (fünfzigtausend). |
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Sollte der K. einen UEFA oder UI – Cup Platz erreichen erhält der Arbeitnehmer EUR 100.000 (einhunderttausend), bei Erreichen eines Champions League Platz EUR 150.000 (einhundertfünfzigtausend). |
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Der Arbeitnehmer erhält keine Provision aus den Marketingerlösen. |
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Alle Beträge sind Bruttobeträge. |
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2. |
Urlaubsgratifikation |
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Für jedes Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer, als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers, eine Urlaubsgratifikation in Höhe von 1/3 des zuletzt bezogenen Brutto-Monatsgehaltes. |
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3. |
Weihnachtsgratifikation |
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Für jedes Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1 Brutto-Monatsgehalt, bezogen auf das zuletzt bezogene Gehalt. |
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4. |
Der Arbeitgeber gewährt für die Dauer des Anstellungsvertrages einen Zuschuss zur Kranken-, Plfege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. |
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5. |
Die Beiträge der bestehenden Direktversicherung (steuerbegünstigte Gehaltsumwandlung) werden im Rahmen der Bezüge an das Versicherungsunternehmen abgeführt. |
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6. |
Die Auszahlung der Bezüge erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto. |
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IV. |
Nebenleistungen |
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1. |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für die Dauer seiner Tätigkeit einen Dienstwagen gehobener Mittelklasse (z.B. DB E350 CLS wie bisher) zur Verfügung, der uneingeschränkt auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf. |
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Der Arbeitgeber trägt sämtliche Versicherungs-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Fahrzeug. Die wegen der Privatnutzung auf den geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer trägt der Arbeitnehmer. |
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2. |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Handy zur Verfügung und übernimmt die entsprechenden Kosten abzüglich 15 % Eigenanteils. |
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3. |
Für Reisen, die in Wahrnehmung seiner Aufgaben erfolgen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und Spesen. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen, sind sie durch Belege nachzuweisen.” |
Im November 2009 teilte der Kläger dem Präsidium mit, dass er keine Ver...