Entscheidungsstichwort (Thema)
Muster-Spielervertrag des DFB enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung zugunsten eines Fußballvereins ist wegen unangemessener Benachteiligung des Spielers unwirksam
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsverträge zwischen Vertragsspielern im Sinne des § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes und Vereinen auf der Grundlage des Muster-Spielervertrages des DFB, enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
2. Eine Optionsklausel, mit der sich ein Regionalliga-Verein einseitig die Verlängerung eines Arbeitsvertrages mit einem Vertragsspieler im Sinne des § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des DFB vorbehält, umgeht das Verbot ungleich langer Kündigungsfristen in § 622 Abs. 6 BGB. Hieraus folgt aber in analoger Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB lediglich, dass auch der Spieler eine Option zur VertragsverlÃängerung hat.
3. Eine solche einseitige Optionsklausel benachteiligt einen Spieler unangemessen in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.06.2008 beendet worden ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 5.100,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist Fußballspieler, der Beklagte ein Amateurfußballverein, dessen 1. Mannschaft in der vergangenen Saison aus der Regionalliga Süd abstieg und in der laufenden Saison wegen Einführung der 3. Liga gleichwohl in der Regionalliga Süd weiterspielt. Die Parteien schlossen am 12.12.2006 den Spielervertrag ABl. 15 – 20. Der Vertragstext entspricht dem Muster-Spielervertrag des Deutschen Fußballverbandes (DFB), der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält. Eine vorherige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gab es nicht. Auf der Grundlage des Spielervertrages war der Kläger für den Beklagten als Vertragsspieler im Sinne von § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des DFB ab 01.01.2007 tätig. § 8 Ziff. 2 Abs. 1 DFB-Spielordnung bestimmt:
„Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150,00 EUR monatlich erhält.”
Der Verfügungskläger erhielt nach § 4 Ziff. 1 a Spielervertrag monatlich eine Nettovergütung von 1.250,00 EUR zuzüglich Prämien in Höhe von durchschnittlich 450,00 EUR.
In § 6 Spielervertrag haben die Parteien vereinbart:
- „Der Vertrag gilt für die Zeit von 01.01.2007 bis 30. Juni 2008 (Ende des Spieljahres 07/08).
- Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Für den Fall der Beendigung des Vertrages gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlagen der Regionalliga (§ 3).
- Bei Vertragsende erlischt das Spielrecht (vgl. § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung).”
Darüber hinaus haben die Parteien einen § 6 a Spielervertrag mit folgendem Wortlaut eingeschoben:
- „Der Verein erhält eine Option für ein weiteres Jahr, wenn er dies bis zum 30.05.2008 einfordert.”
Im entsprechenden Vertragstext für den Spieler ist im Freifeld für die Frist ein Schrägstrich. Mit Datum 18.12.2007 unterzeichnete der Beklagte eine von Rechtsanwalt Dr. K., – lizenzierter DFB-Trainer –, der Mitinhaber der Firma und Spielerberater des Klägers ist, vorformulierte Bestätigung, wonach der Kläger „den Verein 1. in der Transferperiode II, das heißt bis zum 31.01.2008, für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) verlassen darf. 2. nach der Saison 2007/2008 für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 30.000,00 EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) verlassen darf.”
Der Beklagte übte sein Optionsrecht nach § 6 a Spielervertrag fristgerecht aus und zeigte dies dem S – Fußballverband an.
Der Kläger behauptet,
er habe den Vertrag unterschreiben müssen, wie er ihm vorgelegt worden sei. Eine andere Alternative habe es nicht gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, das einseitige Optionsrecht benachteilige den Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Die Vertragsklausel sei deshalb unwirksam. Der Spielervertrag sei mit Ablauf des 30.06.2008 beendet. Der Kläger könne ablösefrei den Verein wechseln.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Spielervertrag vom 12.12.2006 mit Ablauf des 30.06.2008 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
der Kläger habe auf sein Optionsrecht verzichtet. Es seien bei Vertragsschluss alle Paragraphen de...