Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsfußballspieler. Vertragsende durch Fristablauf. kein gerichtlicher Nachweis notwendig. Einstweiliger Verfügung auf Feststellung Vertragsbeendigung fehlt Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
1. Endet der Spielervertrag durch Fristablauf, hat der wechselwillige Spieler für die Erteilung der Spielerlaubnis beim neuen Verein die Vertragsbeendigung nach §§ 22 Ziffer 5 Satz 2 DFB-Spielordnung nicht durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich nachzuweisen.
2. In diesem Fall ist eine auf Feststellung der Beendigung des Spielervertrages eines Vertragsspielers im Sinne von §§ 8 Ziffer 2 DFB-Spielordnung gerichtete einstweilige Verfügung unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zur Durchsetzung der Berufsausübungsfreiheit des Spielers aus Art. 12 GG ist verbandsintern durch §§ 18 Ziffer 4 DFB-Spielordnung ausreichend gesichert.
Tenor
1. Die Verfügungsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,0 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Verfügungskläger ist Fußballspieler, der Verfügungsbeklagte ein Amateurfußballverein, dessen 1. Mannschaft in der vergangenen Saison aus der Regionalliga Süd abstieg und in der kommenden Saison wegen Einführung der 3. Liga gleichwohl in der Regionalliga Süd weiterspielt. Die Parteien schlossen am 12.12.2006 den Spielervertrag ABl. 15 – 20, auf dessen Grundlage der Verfügungskläger für den Verfügungsbeklagten als Vertragsspieler im Sinne von § 8 Ziff. 2 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) ab 01.01.2007 tätig war. § 8 Ziff. 2 Abs. 1 DFB-Spielordnung bestimmt:
„Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens EUR 150,00 monatlich erhält.”
Der Verfügungskläger erhielt nach § 4 Ziff. 1 a SV eine monatliche Nettovergütung von 1.250,00 EUR zzgl. Prämien in nicht vorgetragener Höhe. Der Spielervertrag enthält in § 1 Ziff. 2 folgende Klausel:
„Die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, die in ihrer jeweils gültigen Fassung die allgemein anerkannten Grundsätze des deutschen Fußballsports darstellen, sind auch aufgrund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte fußballsportliche Betätigung. Der Spieler anerkennt diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich. Er unterwirft sich den Entscheidungen der Organe und Beauftragten des Landes und des Regionalverbandes und des DFB sowie gegebenenfalls des Ligaverbandes und insbesondere der Strafgewalt dieser Verbände.
Der Spieler unterwirft sich außerdem der Satzung des Vereins in der jeweiligen Fassung und insbesondere der Vereinsstrafgewalt des Vereins.”
In § 6 Spielervertrag haben die Parteien vereinbart:
- „Der Vertrag gilt für die Zeit von 01.01.2007 bis zum 30. Juni 2008 (Ende des Spieljahres 07/08).
- Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Für den Fall der Beendigung dieses Vertrages gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlagen der Regionalliga (§ 3).
- Bei Vertragsende erlischt das Spielrecht (vgl. § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung).”
Darüber hinaus haben die Parteien einen § 6 a Spielervertrag mit folgendem Wortlaut eingeschoben:
- „Der Verein erhält eine Option für ein weiteres Jahr, wenn er dies bis zum 30.05.2008 einfordert.”
Der Kläger verzichtete seinerseits auf ein Optionsrecht. Der entsprechende Vertragstext unter Ziffer 2 dieser Klausel wurde deshalb gestrichen. Mit Datum 18.12.2007 unterzeichnete der Verfügungsbeklagte eine von Rechtsanwalt …, – lizenzierter DFB-Trainer –, der Mitinhaber der Firma … und Spielerberater des Verfügungsklägers ist, vorformulierte Bestätigung, wonach der Verfügungskläger „den Verein 1. in der Transferperiode II, das heißt bis zum 31.01.2008, für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR (in Worten: Fünfzigtausend EURO) verlassen darf. 2. nach der Saison 2007/2008 für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 30.000,00 EUR (in Worten: dreißigtausend EURO) verlassen darf.”
Der Verfügungsbeklagte übte sein Optionsrecht nach § 6a Spielervertrag fristgerecht aus und zeigte dies dem S. Fußballverband an.
Der Kläger ist der Ansicht,
das einseitige Optionsrecht benachteilige den Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Die Vertragsklausel sei daher unwirksam. Der Spielervertrag sei mit Ablauf des 30.06.2008 beendet. Der Verfügungskläger könne ablösefrei den Verein wechseln. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Wechselpe...