Nachgehend

Hessisches LAG (Beschluss vom 31.01.1978; Aktenzeichen 5 Ta BV 70/77)

 

Tenor

Der Beteiligten zu 1) wird aufgegeben,

  1. den Beteiligten zu 3) in der Kostenstelle 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf”,
  2. den Beteiligten zu 4) in der Kostenstelle 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf”

wieder zu beschäftigen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 3) und 4) waren im Betrieb der Beteiligten zu 1) in Kassel in der Kostenstelle 1214 (Einkauf als „Sachbearbeiter im Einkauf” beschäftigt. Im Jahre 1976 beschloß die Beteiligte zu 1), die von den Beteiligten zu 3) und 4) wahrgenommenen Aufgaben ab 1.1.1977 dem zentralen Einkauf in der Hauptverwaltung Frankfurt zu übertragen. Die Beteiligte zu 1) beantragte deshalb mit Schreiben vom 22.12.76 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zur Versetzung des Beteiligten zu 3) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7111 (Expedition) und zur Versetzung des Beteiligten zu 4) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7112 (Vollgut – Leergut). Auch die vorgesehenen neuen Arbeitsplätze der Beteiligten zu 3) und 4) befinden sich im Betrieb der Beteiligten zu 1) in Kassel. Der Beteiligte zu 2) widersprach mit Schreiben vom 23.12.76 den vorgeschlagenen Versetzungen. Gleichwohl wurden am 1.1.1977 die bisher von den Beteiligten zu 3) und 4) wahrgenommenen Aufgaben dem zentralen Einkauf in der Hauptverwaltung Frankfurt übertragen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden am 1.1.1977 zunächst nur noch mit Abwicklungsarbeiten aus ihrem früheren Tätigkeitsbereich betraut, was etwa 1 Stunde ihrer wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nahm. Im übrigen wurde den Beteiligten zu 3) und 4) keine neue Arbeit zugewiesen, so daß sie – von den Abwicklungsarbeiten abgesehen – zwar im Betrieb zur Arbeit erschienen, aber ohne Arbeit waren. Im April 1977 sprach die Beteiligte zu 1) die vorläufigen Versetzungen der Beteiligten zu 3) und 4) auf die von der Beteiligten zu 1) vorgesehenen neuen Arbeitsplätze aus. Der Beteiligte zu 2) hat die Erforderlichkeit dieser vorläufigen Versetzung am 26.4.1977 bestritten.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben mit ihrer am 30.12.76 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift zunächst beantragt, der Beteiligten zu 1) bei Meidung eines Zwangsgeldes von 500,– DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung aufzugeben, die personellen Maßnahmen

  1. Versetzung des Beteiligten zu 3) von der Kostenstelle 1214 „Einkauf” nach Kostenstelle 7111 „Expedition”,
  2. Versetzung des Beteiligten zu 4) von der Kostenstelle 1214 „Einkauf” nach Kostenstelle 7112 (V-L) aufzuheben.

Nunmehr beantragen die Beteiligten zu 2) bis 4),

der Beteiligten zu 1) aufzugeben,

  1. den Beteiligten zu 3) in der Kostenstelle 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf”,
  2. den Beteiligten zu 4) in der Kostenstelle 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf”

wieder zu beschäftigen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.

Sie meint, der Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) entbehre schon deshalb jeder Grundlage, weil die Beteiligte zu 1) die Versetzungen der Beteiligten zu 3) und 4) überhaupt noch nicht durchgeführt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Beteiligtenvertreters zu 2) bis 4) vom 29.12.76 (Bl. 1 d.A.) und 5.4.77 (Bl. 47 d.A.), auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 6.1.77 (Bl. 34 d.A.) und 17.1.77 (Bl. 40 d.A.) sowie auf die Niederschrift über die Sitzung vom 3.5.77 (Bl. 55 d.A.) verwiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) ist zulässig, da er daraufhin zielt, eine personelle Maßnahme der Beteiligten zu 1), nämlich den Entzug von Tätigkeiten der Beteiligten zu 3) und 4) (= Teil einer Versetzung), rückgängig zu machen. Dieser Antrag kann im Rahmen des § 101 BetrVG von den Beteiligten zu 2) bis 4) verfolgt werden. Die Änderung des Antrages gegenüber der Antragsschrift vom 29.12.76 ist zulässig. Sowohl der Antrag vom 29.12.76 als auch der jetzige Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) zielen darauf ab, der Beteiligten zu 1) aufzugeben, die Beteiligten zu 3) und 4) mit ihren bis 31.12.76 wahrgenommenen Tätigkeiten wieder zu betrauen. Der jetzige Antrag auf Wiederbeschäftigung in den früheren Tätigkeiten ist gegenüber dem Antrag vom 29.12.76 auf Aufhebung der Versetzung eine Beschränkung des Antrags, gegen deren Zulässigkeit keine rechtlichen Bedenken ersichtlich sind.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) ist auch begründet.

Der Beteiligten zu 1) war aufzugeben, die Beteiligten zu 3) und 4) wieder in der Kostenstelle 1214 „Einkauf” in Kassel als „Sachbearbeiter im Einkauf” zu beschäftigen; denn mit dem Entzug der von den Beteiligten zu 3) und 4) bis 31.12.76 wahrgenommenen Aufgaben hat die Beteiligte zu 1) die Versetzung der Beteiligten zu 3) und 4) eingeleitet Leitet ohne daß die Zustimmung des Beteiligten zu 2) oder deren gerichtliche Ersetzung vorlag (§ 101 BetrVG). Eine Versetzung wird – wie die Beteiligten zu 2) bis 4) zutreffend dargelegt haben – d...

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