Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten, zu 3) und 4) waren im Betrieb der Beteiligten zu 1) in Kassel in der Kostenstelle 1214 (Einkauf) als „Sachbearbeite im Einkauf” beschäftigt. Im Jahre 1976 beschloß die Beteiligte zu 1), die von den Beteiligten zu 3) und 4) wahrgenommenen Aufgaben ab 1.1.1977 dem zentralen Einkauf in der Hauptverwaltung Frankfurt zu übertragen. Die Beteiligte zu 1) beantragte deshalb mit Schreiben vom 22.12.76 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zur Versetzung des Beteiligten zu 3) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7111 (Expedition) und zur Versetzung des Beteiligten zu 4) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7112 (Vollgut – Leergut). Auch die vorgesehenen neuen Arbeitsplätze der Beteiligten zu 3) und 4) befinden sich im Betrieb der Beteiligten zu 1) in Kassel. Der Beteiligte zu 2) widersprach mit Schreiben vom 23.12.76 den vorgeschlagenen Versetzungen. Gleichwohl wurden am 1.1.1977 die bisher von den Beteiligten zu 3.) und 4) wahrgenommenen Aufgaben dem zentralen Einkauf in der Hauptverwaltung Frankfurt übertragen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden am 1.1.1977 zunächst nur noch mit Abwicklungsarbeiten aus ihrem früheren Tätigkeitsbereich betraut, was etwa 1 Stunde ihrer wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nahm. Im übrigen wurde den Beteiligten zu 3) und 4) keine neue Arbeit zugewiesen, so daß sie – von den Abwicklungsarbeiten abgesehen – zwar im Betrieb zur Arbeit erschienen, aber ohne Arbeit waren. Im April 1977 sprach die Beteiligte zu 1) die vorläufigen Versetzungen der Beteiligten zu 3) und 4) auf die von der Beteiligten zu 1) vorgesehenen neuen Arbeitsplätze aus. Der Beteiligte zu 2) hat die Erforderlichkeit dieser vorläufigen Versetzungen am 26.4.1977 bestritten.

Die Beteiligte zu 1) meint, der Beteiligte zu 2) sei zur Verweigerung der Zustimmung der beabsichtigten Versetzungen nicht berechtigt.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 2)

  1. zur Versetzung des Beteiligten zu 3) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7111 (Expedition)
  2. zur Versetzung des Beteiligten zu 4) von der Kostenstelle 1214 (Einkauf) in die Kostenstelle 7112 (Vollgut – Leergut)

zu ersetzen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,

den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) meinen, der Antrag der Beteiligten zu 1) sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1) die Versetzungen bereits durchgeführt habe. Darüberhinaus sei aber auch der Beteiligte zu 2) aus sachlichen Gründen berechtigt, die Zustimmung zu den Versetzungen zu verweigern, da es sich bei den für die Beteiligten zu 3) und 4) vorgesehenen Tätigkeiten um eine geringerwertige Tätigkeit handele.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 30.12.76 (Bl. 1 d.A.), 17.1.1977 (Bl. 23 d.A.) und 13.4.77 (Bl. 53 d.A.), auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 7.1.1977 (Bl. 19 d.A.), 21.1.77 (Bl. 30 d.A.), 5.4.77 (Bl. 46 d.A.) und 22.4.77 (Bl. 56 d.A.) sowie auf die Niederschrift über die Sitzung vom 3.5.77 (Bl. 70 d.A.) verwiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) war zurückzuweisen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zwar zulässig, da die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung begehrt und damit einen Antrag stellt, den ihr das Gesetz nach § 99 Abs. 4 BetrVG eröffnet.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den vorgesehenen Versetzungen kann durch das Arbeitsgericht nicht ersetzt werden, da die Beteiligte zu 1) bereits ohne Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung die Versetzungen durch Entzug des bisherigen Arbeitsplatzes eingeleitet hat und diese eingeleiteten Versetzungen auf Antrag des Beteiligten zu 2) in dem Verfahren 1 BV 3/76 aufzuheben waren. Durch eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Versetzung würde in einem solchen Fall der Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung der bereits eingeleiteten Versetzung gemäß § 101 BetrVG praktisch gegenstandslos, da die Beteiligte zu 1) dann trotz des Anspruchs des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahme diese Maßnahme aufgrund der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durchführen könnte. Es kann nicht Sinn des Gesetzes sein, dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen – die hier, wie in der Entscheidung in 1 BV 3/76 dargelegt ist, vorliegen – einen Anspruch auf Aufhebung einer bestimmten Maßnahme zu geben, wenn es möglich sein sollte, daß das Gericht den Arbeitgeber im selben Augenblick durch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats instand setzt, die Maßnahme dennoch durchzuführen. Deshalb ist es den Gerichten in den Fällen, in denen der Betriebsrat einen begründeten Anspruch auf Aufhebung einer personellen Maßnahme im Sinne von § 101 BetrVG geltend macht und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erreich...

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