Entscheidungsstichwort (Thema)

Filialbetrieb. eigenständiger Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gliedert sich ein Unternehmen in eine Hauptverwaltung, die die zentralen Aufgaben des Unternehmens wahrnimmt, und in eine Vielzahl von Filialbetrieben, die die Geschäfte des Unternehmens betreiben und damit andere arbeitstechnische Zwecke als die Hauptverwaltung verfolgen, so bildet die Hauptverwaltung wegen ihres gesonderten arbeitstechnischen Zweckes einen eigenen Betrieb iS von § 1 BetrVG.

2. Sind die Filialbetriebe regional - in sogenannten Distrikten - zusammengefaßt und unterstehen sie einem Distriktleiter, der die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen im personellen und sozialen Bereich ausübt, so bildet der Distrikt als regionale Einheit einen Betrieb iS des § 1 BetrVG.

3. Ein einzelner Filialbetrieb kann dann nicht als eigenständiger Betrieb iS des § 4 BetrVG angesehen werden, wenn die Distriktleitung für sich selbst nicht die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllt, weil sie nur aus dem Distriktleiter und wenigen Bürokräften besteht und die in § 1 BetrVG festgelegte Arbeitnehmerzahl nicht erreicht. In diesem Fall bilden sämtliche Filialbetriebe und die Distriktleitung einen einzigen, einheitlichen Betrieb. Ob die Voraussetzung der räumlich weiten Entfernung iS des § 4 BetrVG bei einem oder mehreren Filialbetrieben erfüllt sind, ist unerheblich.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt unter - 5 TaBV 9/86 -.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 442524

NZA 1986, 723-723 (L1-3)

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