Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 3 AZR 102/00)

Hessisches LAG (Urteil vom 01.09.1999; Aktenzeichen 8 Sa 1244/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.908,62 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Versorgungsansprüche, die sich aus der Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung ergeben. Der am 09. September 1941 geborene Kläger war seit dem 19. September 1960 bis zum 31. März 1996 als Arbeiter im Werk … bei der Beklagten beschäftigt

Bei der Beklagten wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine sog „55er-Regelung” praktiziert, bei der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Altersgruppe durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung beendet werden. In der Vergangenheit hatte dies zur Folge, daß die betroffenen Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld und sodann vorgezogenes Altersruhegeld nach Langzeitarbeitslosigkeit beziehen konnten. Die Beklagte erbringt dabei ergänzende Leistungen im Rahmen einer als Gesamtbetriebsvereinbarung … abgeschlossenen Versorgungsordnung.

Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Das Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) sieht vom Jahre 2001 an eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes u. a. wegen Arbeitslosigkeit von bisher 60 auf 65 Jahre vor. Die davon betroffenen Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1941 behielten jedoch die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, mußten jedoch Abschlage hinnehmen Nach dieser Regelung kann der Kläger Altersruhegeld wegen … vorangegangener Arbeitslosigkeit beanspruchen, wenn er 60 Jahre und drei Monate alt ist. Will er bereits mit Vollendung seines 60. Lebensjahres in Rente gehen, so hat er eine Rentenminderung von 0,9 % hinzunehmen.

Im Herbst 1995 wurden Überlegungen und Planungen seitens des Arbeitsministeriums öffentlich, der eingetretenen Ausweitung der Frühverrentungspraxis wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung entgegenzuwirken. Am 15. April 1996 brachte die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (sog. Altersteilzeitgesetz) in den Bundestag ein. Vorgesehen war nun eine Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – ohne Übergangsregelung – auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Für den Kläger bedeutete dies im Vergleich zum RRG 1992 eine weitere Anhebung seiner Altersgrenze für die Inanspruchnahme für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 33 Monate. Nach wie vor sollte es möglich sein, die vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Da der in § 77 SGB VI vorgesehene Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung unverändert blieb, würde dies für den Kläger zu einer weiteren Minderung seiner Altersrente um 9,9 % führen. Das Altersteilzeitgesetz wurde am 23. Juli 1996 verkündet.

Zuvor hatten am 10. Mai 1996 die Fraktionen der Regierungskoalition einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG –) eingebracht. Dieser Gesetzesentwurf sah im Anschluß an das RRG 1992 für alle bisher vorgezogenen Altersrenten eine Heraufsetzung der Regelaltersgrenze früher als zunächst im Jahr 1992 vorgesehen vor.

Betroffen ist davon insbesondere der Geburtsjahrgang 1941. Bezogen auf die Altersgrenze nach dem Altersteilzeitgesetz beinhaltet dies für den Kläger eine Heraufsetzung der Altersgrenze um weitere 21 Monate, d. h. auf eine Altersgrenze von 64 Jahren und sieben Monate. Für den Fall der nach wie vor möglichen vorgezogenen Inanspruchnahme von Altersruhegeld käme eine weitere Rentenkürzung von 6,3 % (21 × 0,3 %) zum Tragen, was derzeit einer monatlichen Rentenminderung von 161,59 DM entsprechen würde. Das Gesetz wurde am 25. September 1996 verabschiedet.

Bei der Beklagten bestanden im Herbst 1995 Bestrebungen, wie für den vorangegangenen Geburtsjahrgang 1940 auch für den Geburtsjahrgang 1941 eine „55er-Regelung” durchzuführen. In diesem Zusammenhang fanden am 30. Oktober 1995, 31. Oktober 1995, 02. November 1995, 03. November 1995, 06. November 1995, 20./21. und 22. November 1995 Informationsveranstaltungen für die Mitarbeiter des Geburtsjahrganges 1941 statt. Auf diesen Veranstaltungen äußerten sich Mitarbeiter des Personalwesens der Beklagten in Anwesenheit von Mitgliedern des Betriebsrates zu den in Zusammenhang mit einer „55er-Regelung” für den Geburtsjahrgang 1941 anstehenden Fragen. Die Einzelheiten insoweit sind zwischen den Parteien umstritten.

Ferner gab es im November 1995 einen Schriftwechsel zwischen dem Zentralen Personalwesen und dem GBR betreffend einer Altersregelung 1995.

So richtete am 15. November 1995 die Beklagte über ihr V...

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