Orientierungssatz

Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage vorgelegt:

Ist die Zweiwochenfrist gem MuSchG § 9 Abs 1 mit dem Grundgesetz auch für den Fall unvereinbar, in dem die Arbeitnehmerin zwar innerhalb dieser Frist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt, jedoch die Schwangerschaft dem Arbeitgeber erst nach Fristablauf mitteilt, sofern sie dies unverzüglich tut?

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1; MuSchG § 9 Abs. 1 Fassung: 1968-04-18

 

Fundstellen

Haufe-Index 445428

DB 1982, 441-442 (ST1)

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