Entscheidungsstichwort (Thema)
Sitzverbot im Verkaufsraum - Mitbestimmung des Betriebsrates
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anweisung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, sich bei Anwesenheit von Kunden im Geschäftslokal nur stehend aufzuhalten, betrifft die Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer und ist demnach nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
2. Auch außerhalb des § 23 Abs 3 BetrVG steht dem Betriebsrat ein allgemeiner Anspruch gegen den Arbeitgeber zu, Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu unterlassen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB.
Orientierungssatz
Vor dem LArbG Köln wurde unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 58/89 Beschwerde eingelegt.
Normenkette
BGB § 1004; BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
AiB 1990, 73 (LT1-2) |
ArbuR 1990, 232 (ST1) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsliche Ordnung, Nr 14 (ST1-2) |
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