Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß das am 17.01.1979 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1. fortbesteht.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 1. zu 60 %.
IV. Der Streitwert wird auf 22.455,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Übergang des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2.
Die Klägerin ist seit dem 17.01.1979 bei der Beklagten zu 1., bei der ein Betriebsrat besteht und die eine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, tätig. Ihr monatlicher Verdienst beträgt durchschnittlich 4.491,– DM brutto. In Ziffer 3 des mit em 10.01.1979 datierten Arbeitsvertrages heißt es u.a.: „Die …” behält sich vor, den Mitarbeiter entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betreuen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung an einem anderen Ort als unter Ziffer 1 genannt oder bei einer Tochtergesellschaft der …
Im Jahre 1991 wurde die Klägerin zur Beklagten zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., versetzt, wobei die Beklagte zu 1. bestätigte, daß die Versetzung keinen Einfluß auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit ihr habe. Mit Schreiben vom 08.05.1995 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin u.a. mit, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Beklagte zu 2. übergehe.
Mit ihrer am 21.07.1995 bei Gericht eingegangenen Klage vom 20.07.1995 begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr mit der Beklagten zu 1. begründetes Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist sowie von der Beklagten zu 1. die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.
Das Arbeitsverhältnis sei nicht nach Maßgabe der Vorschriften des AÜG auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Sie sei nicht in den Betrieb der Beklagten zu 2. eingegliedert worden. Die Beklagten bildeten wegen organisatorischer und betriebsverfassungsrechtlicher Verflechtung einen einheitlichen Betrieb. Zudem finde der AÜG aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung. Überdies fehle es an dem Erfordernis der „Gewerbsmäßigkeit” i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht nach § 13 AÜG auf die Beklagte zu 2. übergegangen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien. Weiterhin widerspreche ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. dem Sinn und Zweck des AÜG. Die Beklagte zu 1. wolle ihren Personalbestand durch die Anwendung des AÜG reduzieren. Die Berufung der Beklagten zu 1. auf das AÜG sei rechtsmißbräuchlich. Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, daß das am 17.01.1979 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1. fortbesteht;
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;
hilfsweise,
- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sie zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1. geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen,
- festzustellen, daß das am 17.01.1979 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG greife nicht ein, da die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in den betroffenen Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1. in … auf Dauer angelegte Arbeitsplätze ohne besondere Rückkehroption seien. Es bestehe kein Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 1. Das Merkmal „vorübergehend” liege daher nicht vor. Die Mitarbeiter in den Tochtergesellschaften seien in diese eingegliedert und erhielten die Anweisungen über ihre Arbeitsabläufe und -inhalte von den jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. deren Organen. Allein das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes sei kein Kriterium für die Frage der arbeitsrechtlichen Eingliederung und des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Durch den Einsatz der Mitarbeiter in den Tochtergesellschaften erziele die Beklagte zu 1. mittelbare wirtschaftliche Vorteile. Diese realisierten sich im wirtschaftlichen Gewinn, den die Tochtergesellschaft durch den Einsatz des Personales erziele und im Wege der Gewinnabführung an die Beklagte zu 1. weiterleite. Die Rechtsfolgen aus dem AÜG richteten sich nach § 10. Das Zustandekommen eines ...