Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 40 Stunden in der Woche zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 2.240,– EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die Klägerin ist seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 1.10.02 zu Grunde. Der vorformulierte Vertrag enthält in § 4 die Vereinbarung einer 30-Stunden-Woche. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, auf Anordnung der Beklagten mehr als 30 Stunden zu arbeiten, und zwar bis einschließlich der 40. Wochenstunde zuschlagsfrei.
Diese Vereinbarung wird noch ergänzt durch § 4.4: Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, mehr als dreißig Stunden in der Woche … beschäftigt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach mit der Arbeit in dem vorgenannten Umfang beschäftigt und dabei keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat.
Die Klägerin wurde bis zu ihrer Erkrankung im Februar 2003 zumindest teilweise 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Als sie am 04.04.03 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, ordnete die Beklagte an, dass sie nunmehr 30 Stunden in der Woche eingesetzt wird.
Die Klägerin behauptet, dass sie vor dem 04.04.03 immer 40 Stunden die Woche gearbeitet habe. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei eine Sanktion für ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gewesen. Entsprechende Maßnahmen habe die Beklagte schon vorher in vergleichbaren Fällen ergriffen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu beschäftigen in der Woche 40 Stunden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Reduzierung der Arbeitszeit in Zusammenhang mit der Versetzung in eine andere Abteilung stehe. Dies führe zu einer Kostenersparnis, die derzeit wirtschaftlich notwendig sei. Der Grund für die Versetzung sei darin zu sehen, dass die Klägerin verschiedentlich unzuverlässig gewesen sei, insbesondere beim Einsatz in der Nachtschicht. Um sie besser kontrollieren zu können, setze man sie nun in der Tagschicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf eine Beschäftigung im Rahmen einer 40-Stunden-Woche, denn ihre Versetzung vom 4.4.03 ist unwirksam.
Die Unwirksamkeit der Versetzung resultiert aus § 315 Abs. 3 BGB, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten kein nachvollziehbares Interesse an einer Reduzierung des Arbeitsumfanges der Klägerin ergibt.
Die Beklagte hat die Klägerin am 4.4.03 versetzt.
Vor ihrer Krankheit beschäftigte die Beklagte die Klägerin 40 Stunden die Woche.
Indem die Beklagte der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus der Krankheit eine Beschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche zuwies, hat sie die Klägerin versetzt.
Der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens zwischen den Parteien streitig wurde, ob die Klägerin vor ihrer Erkrankung während der gesamten Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 40 Stunden in der Woche für die Beklagte arbeitete, ist für die Frage, ob es sich um eine Versetzung handelt, nicht erheblich.
Selbst wenn die Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre bisweilen weniger als 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, ändert dies nichts an der unstreitigen Tatsache, dass die Klägerin vor ihrer Erkrankung auf Weisung der Beklagten 40 Stunden die Woche arbeitete. Und dies sollte mit der Versetzung vom 4.4.03 geändert werden.
Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Beklagte der Behauptung der Klägerin, immer 40 Stunden die Woche gearbeitet zu haben, zulässigerweise ein schlichtes Bestreiten entgegen setzen kann oder ob sie nicht vielmehr gehalten ist, qualifiziert zu bestreiten unter Angabe der Zeiträume, wann dies nicht der Fall gewesen sein soll.
Die Versetzung ist unwirksam.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers ist zunächst das Erfordernis, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst ist.
Die Kammer sah anders als die Klägerin diese erste Voraussetzung als erfüllt an, da die Klägerin nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 1.10.2002 nur einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche hat.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie den Vertrag vom 1.10.02 allein wegen der Androhung, dass ihr ansonsten keine Jahressonderzahlung gezahlt werde, unterzeichnet habe, ist dieser Vortrag unerheblich.
Zum einen fehlt es an der gem. den §§ 142, 143 BGB für die Nichtigkeit des Vertrages erforderlichen Anfechtungserklärung. Und ...