Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 0.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die 49jährige, geschiedene Klägerin, ausgebildete Industriekauffrau, trat zum 01.07.1992 als kaufmännische Angestellte im Technischen Zentrum L. in die Dienste der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin), einem Unternehmen mit Standorten in L. (41 Mitarbeiter) und I. (72 Mitarbeiter), das sich mit dem Anlagenbau […] beschäftigt. Die Klägerin war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Standardstelle eingesetzt, in die Tarifgruppe E 8 K eingruppiert und verdiente monatlich 0.000,00 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Anwendung.
Die Beklagte war eine Tochter der N. GmbH, die als Zentrale des N.-Konzerns fungierte und die Belange von Konzerngesellschaften in über 50 Ländern mit insgesamt mehr als 7.000 Mitarbeitern leitete. Die Gesellschafteranteile an der N. GmbH und damit auch die Beklagte wurden von dem B.-Konzern in G. erworben. Der weit überwiegende Teil der Konzerngesellschaften blieb hingegen bei dem alten Konzern.
Die Abteilung Standardstelle bestand aus der Klägerin und einem Diplom-Ingenieur, der zum 31.12.2004 aufgrund Eigenkündigung ausschied. Die Abteilung war verantwortlich für die Publikation und Verwaltung von industriellen technischen Standards, letztlich also für die Kontrolle der Einhaltung von Konstruktionsstandards. Die Klägerin war verantwortlich für das Layout und die Pflege, für die Übersetzung sowie für die Veröffentlichung und Aktualisierung der Standards.
Am 08.09.2004 wurde zwischen dem Betriebsrat der N. GmbH und der N. GmbH ein Interessenausgleich und Rahmensozialplan vereinbart. Am 24.09.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem auch auf den Rahmensozialplan vom 08.09.2004 Bezug genommen wurde.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat am 15.10.2004 zur Kündigung der Klägerin an. Dabei wurde darauf Bezug genommen, dass eine Stelle in der Abteilung Standardstelle zum 31.12.2004 abgebaut werden solle, da die verbleibenden Restarbeiten, die bis zum 30.06.2005 erledigt sein sollten, nur durch einen Ingenieur vorgenommen werden könnten. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage 3 zur Klageerwiderung (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat widersprach der Kündigung und wies u. a. auf eine Vergleichbarkeit mit der als Sekretärin eingesetzten Mitarbeiterin K. sowie auf eine fehlende Einbeziehung der Mitarbeiter aus den anderen Konzerngesellschaften hin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 – 11 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.10.2004, das die Klägerin am 29.10.2004 erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005. Gleichzeitig wurden 29 weitere Mitarbeiter des Standorts L. gekündigt. Eine vorherige Anzeige einer Massenentlassung an die zuständige Agentur für Arbeit erfolgte nicht.
Die Klägerin hat sich mit bei Gericht am 18.11.2004 eingegangener Klage gegen die Kündigung gewendet und für den Fall des Obsiegens Weiterbeschäftigung geltend gemacht.
Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
Die Sozialauswahl sei fehlerhaft.
Sie hätte auch mit den Mitarbeitern der B2 GmbH verglichen werden müssen. Die Beklagte sei ein Betriebsteil des mit der B1 GmbH geführten gemeinsamen Betriebes.
Die Beklagte verfüge mit der B1 GmbH und der B2 GmbH über einen einheitlichen Leitungsapparat und eine einheitliche Leitungsstruktur. Seit dem 01.10.2004 gebe es eine gemeinsame Hierarchiestruktur im mittleren Management.
Sie habe neben ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Sekretariatsaufgaben wahrgenommen und bis vor etwa vier Jahren in vollem Umfang Sekretariatsaufgaben erledigt.
Sie sei auch betriebsübergreifend versetzbar.
Sie könne die noch verbleibenden Arbeiten ebenfalls verrichten.
Es würden im Rahmen der Umstrukturierung ständig neue Arbeitsplätze entstehen. Diese Stellen hätte man ihr vor Ausspruch der Kündigung anbieten können. Die Beklagte sei aufgrund der Regelung im Interessenausgleich verpflichtet, für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen. Die Stellen als Assistentin der Leitung nationale kaufmännische Dienste, als Team-Assistentinnen in der Abteilung Marketing und Vertrieb oder als Mitarbeiterin für die Bereiche Markt- und Betriebsanalysen seien frei.
Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr Arbeitsplatz zum 31.12.2004 entfallen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen fehlender Anzeige an die Agentur für Arbeit und mangels ausreichender Unterrichtung des Betriebsrats gem. §§ 17, 18 KSchG unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.10.2004 nicht beendet wird,
- bei Erfolg des Feststellungsantrags betreffend den Bestand des Arbeitsv...