Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.859,93 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, bei seiner tariflichen Eingruppierung sei die Zeit als Arzt im Praktikum als Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Der Kläger war nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung in der Zeit vom 01.12.2001 bis 31.05.2003 am Klinikum der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität B-Stadt als Arzt im Praktikum (AiP) tätig. Er war zu einem überwiegenden Teil der von ihm regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit mit der Erledigung ärztlicher Aufgaben in der Krankenversorgung betraut und nahm in der von ihm erbrachten praktischen Tätigkeit die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahr, wobei er wie diese oberärztlicher Anleitung und Aufsicht unterstand. Im Laufe der Zeit wurde der Kläger auch selbständig als Stationsarzt in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt. Des Weiteren erbrachte er Bereitschaftsdienste und Schichtdienste, in denen ihm lediglich ein ober- bzw. fachärztlicher Hintergrunddienst zur Seite stand, der in Problem- und Zweifelsfällen herangezogen werden konnte. Nach Erteilung der Vollapprobation wurde der Kläger seit 01.06.2003 als Assistenzarzt an der Otto-von-Guericke-Universität B-Stadt beschäftigt. Am 26.09.2005 wurde er Mitglied des Marburger Bundes. Dieser schloss mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der das beklagte Land angehört, unter dem 30.10.2006 einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Bei der Eingruppierung des Klägers nach diesem Tarifvertrag erkannte das beklagte Land lediglich die Berufsjahre ab 01.06.2003 an. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Patientenversorgung während der AiP-Zeit geltend. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 16.02.2007 ab, da einschlägige Berufserfahrung nur Zeiten nach der Approbation als Arzt sein könnten und es sich bei der AiP-Zeit nicht um Zeiten vollwertiger Berufserfahrung sondern um Ausbildungszeiten handele. Im Kammertermin schlössen die Parteien einen Teilvergleich, mit dem sie den Vergütungsbetrag auf 3.859,93 EUR brutto festlegten, der dem Kläger zusätzlich zustünde, sofern seine AiP-Zeit bei der Eingruppierung anzurechnen wäre.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.08.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Es ist festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
Dieser Tarifvertrag ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nach §§ 4 I, 3 I TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 I TVG); tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 I TVG). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist seit 26.09.2005 Mitglied des Marburger Bundes, das beklagte Land gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an.
Nach § 15 I TV-Ärzte bestimmt sich die Höhe des Entgeltes nach der Entgeltgruppe, in der der Arzt eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. In die Entgeltgruppe Ä1 ist ein Arzt mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert (§ 12 TV-Ärzte). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er ist als Assistenzarzt an der Otto-von-Guericke-Universität B-Stadt tätig. Nach § 16 I 1 TV-Ärzte umfasst die Entgeltgruppe Ä1 fünf Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die in den Tabellen angegeben sind (§ 16 I 2 TV-Ärzte), und zwar die Stufe 5 ab dem 5. Jahr. Der Kläger befindet sich ab Juni 2007 im 5. Jahr seiner Tätigkeit als Assistenzarzt, er erreicht die Stufe 5 daher nur, wenn die vor dem 01.06.2003 liegende Zeit als Arzt im Praktikum auf die Zeit ärztlicher Tätigkeit anzurechnen ist. Hierfür enthält § 16 II TV-Ärzte folgende Regelung: „Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.”
Eine Anrechnung der AiP-Zeit des Klägers nach § 16 II TV-Ärzte kommt nicht in Betracht. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Dabei sind als „einschlägige Ber...