Tenor
…
Tatbestand
I.
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in Höhe von 3.373,33 Euro brutto und eines einbehaltenen Nettobetrages in Höhe von 200,– Euro.
Der Kläger war von Oktober 1998 bis einschließlich August 2002 bei der Beklagten, die ihren Sitz in Markt Schwaben hat, als Projektleiter beschäftigt. Im Anstellungsvertrag (Bl. 4 ff. d.A.) ist u.a. geregelt:
1. Beginn und Art der Tätigkeit
Der Arbeitnehmer tritt zum 01.10.1998 in den Betrieb des Arbeitgebers in 85570 Markt Schwaben, …, als … Projektleiter … ein.
Nach der Probezeit befindet sich der regelmäßige Dienstort im Rhein-Main-Gebiet. Für Schulungen, Training an neuen Systemen, Besprechungen wird jedoch auch nach der Probezeit eine Anwesenheit des Arbeitnehmers in Markt Schwaben erforderlich sein.
…
13. Schlussbestimmung
… Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das Arbeitsgericht in München.
Der Kläger ist der Auffassung, das angerufene Arbeitgericht sei örtlich zuständig, da er seine Arbeit von seinem Wohnsitz aus erledigt habe. Er habe dort ein sog. home-office gehabt, von dem aus er alle Angelegenheiten erledigt habe.
75 % seiner Arbeitszeit habe er in diesem Büro erbracht. Lediglich 25 % seiner Arbeitszeit seien auf Dienstreisen zu Projekten und zum Sitz der Beklagten entfallen.
Im dortigen Büro sei auch seine Ehefrau als Arbeitnehmern der Beklagten tätig gewesen.
Die Beklagte hat nach Durchführung des Gütetermins mit Schriftsatz vom 20.01.2003 (Bl. 29 d.A.) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.
Sie verweist auf die Regelungen im Arbeitsvertrag und den Umstand, dass der Kläger im ganzen Rhein-Main-Gebiet tätig gewesen sei sowie Besprechungen, Schulungen u.a.m. an ihrem Betriebssitz wahrgenommen habe.
Der Wohnsitz sei daher nicht der Erfüllungsort gewesen.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zum behaupteten home Office und zur Aufteilung seiner Arbeitszeit seien unsubstantiiert. Tatsächlich sei der Kläger aufgrund seiner Außendiensttätigkeit schwerpunktmäßig unterwegs gewesen, da er als Projektleiter die Projekte jeweils vor Ort habe betreuen müssen. Nach ihrer Kenntnis habe der Kläger durchschnittlich lediglich 1 bis 2 Tage pro Woche an seinem Wohnort gearbeitet. An ihrem Sitz sei der Kläger durchschnittlich ca. 1 bis 2 Mal pro Monat für mehrere Tage (durchschnittlich 3 Tage) tätig geworden. Im Bestreitensfalle könnten die Arbeitsberichte des Klägers vorgelegt werden.
Nach alledem bestehe vorliegend kein einheitlicher Leistungsort, so dass auf den allgemeinen Gerichtsstand abzustellen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsstreit war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München zu verweisen.
Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bereich des Arbeitsgerichts München, wo sie ihren Sitz hat (§§ 12, 17 ZPO).
Ein besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Arbeitsgericht Mainz ist demgegenüber nicht gegeben. Insbesondere ist das angerufene Gericht nicht als Gericht des Erfüllungsortes (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 ZPO, § 269 f. BGB) örtlich zuständig.
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 03.11.1993 5 As 20/93 NZA 1994, 479) hat entschieden, dass bei Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen ist. Das sei der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringe. Das für diesen Ort zuständige Arbeitsgericht sei für alle Ansprüche örtlich zuständig. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt werde und wo sich die Personalverwaltung befinde, komme es regelmäßig nicht an. Erfüllungsort für die. Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Mitarbeiters sei dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübe. Dies gelte unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehre und in welchem Umfange er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhalte.
Dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vermag das Gericht nur zum Teil zu folgen.
Richtig ist, dass bei Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen ist. Diese Annahme verhindert, dass verschiedene von den Parteien geltend gemachte Ansprüche vor verschiedenen Gerichten verhandelt werden müssen. Richtig ist auch, dass der Erfüllungsort in diesem Sinne derjenige Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Dieser Ort ist indes entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht der Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters. Denn dort erbringt dieser regelmäßig seine Arbeitsleistung nicht, sondern von dort fährt er lediglich los (und kehrt ggf. abends wieder zurück), um die einzelnen Kunden seines Gebietes aufzusuchen.
Selbst wenn der Mitarbeiter – wie hier – an seinem Wohnort ein Büro unterhält und von dort aus einen Teil seiner Tätigkeiten verrichtet, wird der Wohnsitz dadurch noch nicht zum Erfüllungsort i.S.d. §§ 269 f. BGB.
Etwas kann nur dann gelt...