Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Verbrauchermarkts. Einrichtungshaus
Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer/innen nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (im Folgenden GTV genannt). Die Arbeitgeberin, Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, begehrt die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer Sebastian C., Joachim A., Marcus K., Anna-Lena F., Kendra M., Jana B., Sabrina E., Yvonne K., Semun C., Huelya T, Sören W., Jochen R., sowie Renate O. in die Tarifgruppe II GTV. Der Antragsgegner, der in der Betriebsstätte W. gebildete Betriebsrat, hält die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer/innen in die Gehaltsgruppe III GTV für allein zutreffend.
Die Antragstellerin betreibt bekanntermaßen bundesweit Einrichtungshäuser, darunter das streitgegenständlich betroffene in W. mit einer Verkaufsfläche von über 10.000 qm. In diesem werden neben Möbeln unter anderem auch Hausrat, Kunstgewerbe, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, Teppiche, Pflanzen und Tierbedarfsartikel verkauft. Die Antragstellerin erzielt ca. 50 % ihres Umsatzes aus vorgenannten Randbereichen, die restlichen 50 % des Gesamtumsatzes steuert der klassische Möbelbereich bei. Ferner werden in geringem Umfang im Kassenbereich Lebensmittel bzw. je nach Saison bestimmte Genussmittel (z.B. Glühwein und Kekse zur Weihnachtszeit) angeboten. Der Umsatz in diesem Foodbereich liegt bei weniger als 1 % des Gesamtumsatzes; es werden diesbezüglich nur 10 qm an Verkaufsfläche vorgehalten bzw. beansprucht.
Im Übrigen ist die Betriebsstätte in W. in der Nähe der Autobahn verkehrsgünstig gelegen und hat gute Parkmöglichkeiten. Sie wird als Selbstbedienungsladen geführt. Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants und des Schweden-Shops keine Kassen in den einzelnen Fachabteilungen, sondern nur zahlreiche Zentralkassen im Ausgangsbereich.
Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf die Arbeitsverhältnisse bei der Antragstellerin die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, so auch die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg.
Der Tarifvertrag für Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialleistung für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006, gültig ab 01.04.2005, enthält u.a. bezüglich der Beschäftigungsgruppen folgende Regelungen:
G r u p p e II
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.
Beispiele:
Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestelle am Packtisch mit Kontrolltätigkeit
G r u p p e III
Tätigkeitsmerkmale :
Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.
Beispiele:
Erste Verkäufer/innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen, Kassenaufsichten.
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 28.07.2003 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 11 Einreihung der Arbeitnehmer/innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen
…
2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale.
Die bei den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend.
Mittels der im Betrieb der Antragstellerin üblicherweise für personelle Einzelmaßnahmen verwendeten Anhörungsbogen, auf deren konkreten Inhalt verwiesen wird (Abl. 1 ff.), wurde der Antragsgegner über die beabsichtigte Einstellung der einleitend genannten Mitarbeiter in den vorgesehenen Arbeitsbereich „Kundenservice, überwiegend Kasse” in Kenntnis gesetzt und um diesbezügliche Zustimmung gebeten. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner über die beabsichtigte Eingruppierung – Beschäftigungsgruppe II – informiert und gleichfalls hierzu um Zustimmung gebeten.
Der Antragsgegner stimmte den beabsichtigten Einstellungsmaßnahmen zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen binnen der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG schriftlich. Zur Begründung führte er im Einzelnen mit weitgehend übereinstimmenden Schreiben aus:
„Das Einrichtungshaus W. ist ein Verbrauchermarkt im Sinne des Manteltarifvertrages Einzelh...