Tenor
Die Betriebsratswahl vom 02.04.1998 wird für unwirksam erklärt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der in der Niederlassung Heidelberg der Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 am 02. April 1998 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Beteiligte Ziff. 1 hat ihren Sitz in Heilbronn und verfügt daneben auch über eine Niederlassung in Heidelberg. Ihr Geschäftsgegenstand ist insbesondere der Betrieb eines Kommunalen Rechenzentrums im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Zwecke im Sinne der Gemeindeordung. Die Beteiligte Ziff. 1 beschäftigt in ihrer Niederlassung in Heidelberg insgesamt 9 eigene Mitarbeiter, darunter 4 Auszubildende sowie einen geringfügig Beschäftigten. Außerdem werden in der Niederlassung Heidelberg insgesamt 18 Arbeitnehmer beschäftigt, die von der Stadt Heidelberg an die Beteiligte Ziff. 1 abgestellt worden sind.
Der Beteiligte Ziff. 2 hat seinen Sitz ebenfalls in Heilbronn und unterhält ebenfalls eine Niederlassung in Heidelberg. Mitglieder des Beteiligten Ziff. 2 sind insgesamt 193 Kommunen aus dem nördlichen Baden-Württemberg. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Beteiligten Ziff. 2 gehört insbesondere die Erledigung der ihm von seinem Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung. Der Beteiligte Ziff. 2 beschäftigt in seiner Niederlassung in Heidelberg 9 eigene Arbeitnehmer. Außerdem sind in der Niederlassung Heidelberg insgesamt 61 Mitarbeiter tätig, die von der Stadt Heidelberg an den Beteiligten Ziff. 2 im Wege der Verwaltungsleihe abgestellt sind. Dabei handelt es sich um ca. 30 Arbeitnehmer und ca. 30 Beamte.
Auf Initiative des in der Niederlassung Heidelberg seit dem Jahr 1996 bestehenden Betriebsrates der Beteiligten Ziff. 1 wurde Anfang Februar 1998 ein Wahlvorstand für die „Betriebsratswahl des gemeinsamen Betriebes K. … GmbH und Zweckverband …, Niederlassung Heidelberg” gebildet. Am 16.02.1998 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Blatt 17 ff. d.A.) und leitete damit die Betriebsratswahl ein. Mitglieder des Wahlvorstandes waren zwei von der Stadt Heidelberg an den Beteiligten Ziff. 2 verliehene Mitarbeiter sowie ein von der Stadt Heidelberg an die Beteiligte Ziff. 1 abgestellter Beschäftigter. Ebenfalls am 16.02.1998 legte der Wahlvorstand ein Wählerverzeichnis (Blatt 19 ff. d.A.) für die Betriebsratswahl zur Einsichtnahme aus. Auf dieser Wählerliste waren sämtliche der insgesamt 97 in der Niederlassung Heidelberg tätigen Mitarbeiter aufgeführt, also sowohl die eigenen Beschäftigten der Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 als auch die von der Stadt Heidelberg an die Beteiligten Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 abgestellten bzw. verliehenen Arbeitnehmer und Beamten.
Mit Schreiben vom 04.02.1998 (Blatt 113 d.A.) an den Wahlvorstand hatte die Beteiligte Ziff. 1 eine Mitarbeiterliste (Blatt 114 ff. d.A.) übersandt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, daß keineswegs all diese Mitarbeiter wahlberechtigt für die anstehende Betriebsratswahl seien. Mit Schreiben an den Wahlvorstand vom 12.02.1998 (Blatt 146 d.A.) wies die Beteiligte Ziff. 1 auf diesen Umstand nochmals ausdrücklich hin und kündigte an, ggf. die Betriebsratswahl anzufechten. Mit Schreiben an den Wahlvorstand vom 24.03.1998 (Blatt 147 ff. d.A.) schließlich wies die Beteiligte Ziff. 1 nochmals darauf hin, daß keineswegs alle der am Standort Heidelberg beschäftigten Mitarbeiter für die Betriebsratswahl wahlberechtigt und wählbar seien. Die Beteiligte Ziff. 1 forderte den Wahlvorstand auf, die Betriebsratswahl entsprechend durchzuführen; anderenfalls müsse damit gerechnet werden, daß die Geschäftsführung die Betriebsratswahl anfechten werde.
Die Betriebsratswahl fand am 02.04.1998 statt. Das Wahlergebnis wurde am 03.04.1998 (Blatt 24 d.A.) durch den Wahlvorstand bekanntgegeben. Keiner der fünf in den Betriebsrat gewählten Mitarbeiter gehört zu den eigenen Arbeitnehmern der Beteiligten Ziff. 1. Vielmehr handelt es sich um einen von der Stadt Heidelberg an die Beteiligte Ziff. 1 abgestellten Arbeitnehmer, im übrigen jeweils um Mitarbeiter, die von der Stadt Heidelberg an den Beteiligten Ziff. 2 verliehen sind. Auch von den übrigen Wahlbewerbern, die nach den Feststellungen des Wahlvorstandes als Ersatzmitglieder gewählt wurden, handelt es sich nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten Ziff. 1.
Mit am 16.04.1998 beim Arbeitsgericht Mannheim -Kammern Heidelberg- eingegangener Antragsschrift desselben Datums haben die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 02.04.1998 geltend gemacht.
Die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 (Antragsteller) vertreten die Auffassung, daß die Betriebsratswahl unter Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren durchgeführt worden sei. Eine rechtzeitige Berichtigung dieser Verstöße sei nicht erfolgt. Da durch die Verstöße auch das Wahlergebnis habe beeinflußt werden können, sei die Wahlanfechtung gemäß § 19 BetrVG begründet und die Betriebsratswahl deshalb für unwirksam zu erklären.
Zum einen ...