Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 13.08.1998; Aktenzeichen 5 BV 2/98)

 

Tenor

1.)

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird derBeschluß desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom13.08.1998, AZ.: 5 BV 2/98, abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.)

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte Ziff. 1 und antragstellende … GmbH (künftig …) und der Beteiligte Ziff. 2 und Antragsteller … (künftig …) fechten die am 02.04.1998 in der Niederlassung Heidelberg der Beteiligten Ziff. 1 und 2 durchgeführte Betriebsratswahl an.

Die seit 01.01.1996 bestehende … GmbH mit Sitz in Heilbronn beschäftigt in der Niederlassung Heidelberg neun Mitarbeiter, darunter vier Auszubildende und einen geringfügig Beschäftigten; ferner sind in der Niederlassung Heidelberg 18 Arbeitnehmer tätig, die von der Stadt Heidelberg an die … GmbH abgestellt sind. Der … hat ebenfalls den Sitz in Heilbronn und unterhält eine Niederlassung in Heidelberg. Mitglieder des … sind 193 Kommunen aus dem nördlichen Baden-Württemberg. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des … gehört die Erledigung der von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung. Der … beschäftigt in der Niederlassung Heidelberg neun eigene Arbeitnehmer; ferner sind dort 61 Mitarbeiter tätig, die von der Stadt Heidelberg an den … im Wege der Verwaltungsleihe abgestellt sind. Es handelt sich um 30 Angestellte und ca. 30 Beamte. Der … ist alleiniger Gesellschafter der … deren Gesellschaftsvertrag in § 2 folgende Aufgabenstellungen vorsieht:

(1) Gegenstand des Unternehmens sind im Rahmen der Erfüllung öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung der Betrieb eines kommunalen Rechenzentrums, insbesondere im Raum der Regionen Franken und Unterer Neckar. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst weiter Beratungs- und Serviceleistungen im Informations- und Kommunikationsbereich sowie alle Dienst- und Werkleistungen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Informationstechnologie zusammenhängen.

(2) Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben, pachten oder verpachten. Sie kann Zweigniederlassungen begründen.

Gemäß § 3 der Verbandssatzung in der Fassung vom 01.01.1999 obliegen dem als Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen … folgende Aufgaben:

Der Verband hat folgende Aufgaben im hoheitlichen Bereich:

  1. Erledigung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung …
  2. Er kann eigene Aufgaben einem anderen Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung zur Erledigung – auch für seine Mitglieder – übertragen. Er kann Aufgaben, die er für seine Mitglieder erledigt, oder ähnliche Aufgaben auch für sonstige Rechtsträger ausführen und die Erhebung von Aufgaben an sonstige Rechtsträger überlassen.

Zwischen dem … und der … GmbH, deren Geschäftsführung personenidentisch ist, besteht ein im Januar 1998 in Kraft getretener Geschäftsbesorgungsvertrag, der die gegenseitige Inanspruchnahme von Leistungen regelt. Nach § 1 übernimmt die … GmbH für den … u. a. die Datenverarbeitung der hoheitlichen und gewerblichen Verfahren. Die … GmbH erbringt ferner Leistungen für Dritte im Bereich der Datenverarbeitung, die der … gegenüber seinen Mitgliedern zu leisten hat und betreibt ein Benutzerrechenzentrum. Dem … obliegen Verwaltung und Marketing der … GmbH. § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages bestimmt den Umfang der vom … und … GmbH wahrzunehmenden Aufgaben nach dem jeweiligen gemeinsamen Aufgaben- und Zeitplan. Nach § 5 findet die Benutzung der technischen Einrichtungen der … GmbH für die (hoheitlichen) Aufgaben der Mitglieder des … und für die von der … GmbH auf den … übertragenen Aufgaben nach einer Benutzerordnung, für die gewerblichen Aufgaben der Mitglieder des … und sonstige Nutzer nach allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Benutzungsordnung einbezieht, statt. Nach § 7 stellt die … GmbH dem … die Produktionskosten der hoheitlichen Verfahren für deren Mitglieder in Rechnung, soweit dies nicht direkt dem … Mitglied berechnet wird. Der … seinerseits stellt der … GmbH alle Kosten der Geschäftsbesorgung in Rechnung. Nach § 3 ist die … GmbH berechtigt, den vom … benannten und mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Beamten in dringenden Fällen fachliche Weisungen zu erteilen.

Rechte und Pflichten der an die … GmbH von der Stadt Heidelberg abgestellten Arbeitnehmer regelt ein am 01.03.1996 in Kraft getretener Personalgestellungsvertrag, der die Tätigkeit bei der … GmbH von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig macht (§ 1 Abs. 2). Nach § 1 Abs. 3 behält die Stadt Heidelberg die Arbeitgeberrechte und -pflichten gegenüber ihren Mitarbeitern und die … GmbH lediglich ein Weisungs- und Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitsleistung. Laut § 1 Abs. 4 verbleibt der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Bezie...

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