Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 AZR 121/05)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 16 Sa 93/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19.04.2003, der Klägerin zugegangen am 22.04.2003, sozial ungerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 957,50 brutto nebst hieraus Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 1.196,88 brutto nebst hieraus Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2004 zu bezahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 8.274,38 festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Streits sind die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung und die Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Begehrens auf Zahlung eines zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wie auch einer Sonderzuwendung, beides zuzüglich Zinsen. Hintergrund dafür ist folgender Sachverhalt.

Die am … geborene, zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens also im … Lebensjahre befindliche Klägerin ist … und im Verhältnis zu Dritten nicht unterhaltspflichtig. Sie stand seit 01.05.1992, zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens also seit über 10 Jahren ununterbrochen im Dienst der Beklagten, wie auch bereits ihrer Rechtsvorgängerinnen, Betreiberinnen von Unternehmen, die in bundesweit mehr als 90 Filialen, so bezeichneten Märkten, mit Produkten der Unterhaltungselektronik, weißer Ware, Computern, Tele- und Bürokommunikation, Foto und Tonträgern handelten und noch handeln. Sie war als Kassiererin/Verkäuferin in der Filiale PM 261, Mannheim-Neuostheim, tätig, die zur Zeit des vorliegend maßgeblichen Geschehens der Einsatzort für in allem 36 Beschäftigte war. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft Parteivereinbarung nach den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Die einzuhaltende Arbeitszeit belief sich auf zuletzt wöchentlich 37,5 Stunden, das von der Beklagten bezahlte Entgelt auf zuletzt vierteljährlich EUR 6.120,00 brutto.

Zu einem nach Aktenlage nicht verifizierbaren, ganz ohne Frage jedoch um die Monatswende Januar/Februar 2003 gelegenen Zeitpunkt beschloß die Geschäftsleitung der Beklagten mit Rücksicht auf die aus ihrer Sicht prekäre Wirtschaftslage des Unternehmens, eine Betriebsänderung durchzuführen, ohne welche nach ihrem Dafürhalten ein Insolvenzverfahren nicht zu vermeiden gewesen wäre. In Ansehung dessen traf sie am 13.02.2003 mit ihrem nicht zuletzt auch für die Filiale PM 261 zuständigen Betriebsrat eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt:

B) Interessenausgleich

§ 1 Betriebsänderung

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Planungen und sonstige Informationen zugänglich gemacht, die die Durchführung der nachfolgend beschriebenen Betriebsänderung und die damit verbundenen Maßnahmen betreffen. Der Betriebsrat bestätigt ausdrücklich, umfassend vor Abschluß dieser Vereinbarung durch den Arbeitgeber informiert worden zu sein, und zwar über folgende Änderungen.

1. Alle in der Anlage 1 aufgeführten Filialen werden zu reinen Abverkaufsstellen umgestaltet, und zwar voraussichtlich beginnend zu den dort jeweils genannten Zeitpunkten. Die Parteien sind sich dabei einig, daß eine Verschiebung der dort genannten Zeitpunkte von bis zu 4 (vier) Monaten keine wesentliche Abweichung darstellt. Angelieferte Ware wird zukünftig weitestgehend direkt vom LKW oder aus dem Lager unausgepackt auf Paletten in den Markt gefahren. Kunden müssen sich die Ware überwiegend direkt von der Palette/aus den Regalen entnehmen und zur Kasse befördern. Es findet nur noch eine eingeschränkte Kundenberatung/Serviceleistung in den einzelnen Filialen statt. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird das bisherige Warensortiment an die neuen Verhältnisse angepaßt.

2. Aufgrund dieser Umgestaltung wird in einer durchschnittlichen Filiale nur noch ein Marktleiter sowie 9 Mitarbeiter beschäftigt. Allen diesen Mitarbeiter obliegt je nach Bedarf die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Waren, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten. Zusammen mit dem Marktleiter sind diese 9 Mitarbeiter notwendig, um das Funktionieren der Abverkaufsstelle innerhalb der täglichen Öffnungszeit zu gewährleisten. Diese Tätigkeit ist im Verhältnis zu den bisherigen im Betrieb bestehenden Arbeitsplätzen neu. Eine Versetzung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes ist deshalb nicht möglich. Alle Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Marktleiters – werden deshalb gekündigt 9 Arbeitnehmer erhalten nach den nachstehenden Regelungen keine Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung.

§ 2 Durchführung der Betrieb...

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