Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an d. Kläg. 4.096,13 DM brutto (i.W.: – Viertausendsechsundneunzig– 13/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 14. November 1995 zu zahlen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.096,13 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von tariflichen Zuwendungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 sowie Urlaubsgeld für die Jahre 1994 und 1995.
Die Klägerin ist seit April 1989 als Krankenschwester im Klinikum der Philippsuniversität Marburg beschäftigt. Sie ist examinierte Krankenschwester und 29 Jahre alt.
Die Klägerin hat ein Studium aufgenommen. Sie ist deshalb mittlerweile als teilzeitbeschäftigte Krankenschwester mit 19,25 Stunden auf Stundenlohnbasis mit einer Stundenvergütung von 20,28 DM brutto beschäftigt.
In § 6 des Arbeitsvertrages vom 22.10.1992 haben die Parteien vereinbart, daß der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 3 Buchstabe n BAT keine Anwendung findet.
Die Klägerin ist gewerkschaftlich organisiert. Das beklagte Land ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes.
Nachdem die Klägerin zunächst schriftlich vergeblich die Zahlung der tarifvertraglichen Zuwendung und des Urlaubsgeldes beantragt hatte, hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages zwingend Anwendung fänden. Zur Begründung ihres Anspruches beruft sie sich auf die einschlägigen tariflichen Vorschriften.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, daß der Ausschluß der teilzeitbeschäftigten studentischen Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des BAT gem. § 3 n BAT rechtswidrig sei. Diese Vorschrift verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die vergleichbaren Teilzeitkräfte ohne Studium die von der Klägerin geforderte Vergütung erhalten haben. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie ebenfalls anspruchsberechtigt sei, da sie bei gleicher Qualifikation und Berufserfahrung bei gleicher sozialer Lage eine gleiche Arbeitsleistung erbringe und den Arbeitsplatzanforderungen in gleicher Weise entspreche wie ihre Kolleginnen. Sie hält deshalb diese Benachteiligung für rechtswidrig.
Nachdem mittlerweile während des Laufs des Prozesses von Beklagtenseite an die Klägerin die Sonderzuwendung 1995 ausgezahlt worden ist, beantragt die Klägerin,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 4.096,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land verweist darauf, daß die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich den Ausschluß des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart haben. Im übrigen unterfalle das Arbeitsverhältnis gemäß dem durch den 66. Änderungstarifvertrag ab dem 1.4.1991 neu gefaßten § 3 n BAT nicht mehr dem Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages. Danach sind sämtliche teilzeitbeschäftigten Studierenden wegen ihrer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages ausgenommen.
Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, daß diese tarifvertragliche Vorschrift rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein Diskriminierungsverbot vor, auch wenn studierende teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dadurch bei gleicher Leistung eine geringere Vergütung erhalten. Dies sei jedoch dadurch gerechtfertigt, daß es sich um Studierende handele, für die arbeitsvertraglich eigene Regelungen hätten gefunden werden dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21.11.1995 und vom 16.2.1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerseite hat Anspruch auf Zahlung der eingeklagten zusätzlichen tarifvertraglichen Leistungen. Soweit Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit verlangt wurden, beruht der Anspruch auf § 35 Abs. 1 BAT. Der Urlaubsgeldanspruch ergibt sich aus dem Tarifvertrag über die Gewährung von Urlaubsgeld für Angestellte im öffentlichen Dienst, der Zuwendungsanspruch aus dem entsprechenden Zuwendungstarifvertrag.
1. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der klägerische Anspruch nicht durch § 3 Buchstabe n BAT sowie durch die arbeitsvertraglich getroffene Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien ausgeschlossen. Diese tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und damit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichti...