Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.421,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der am 7.1.1951 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 14.10.1992 bei der Beklagten als pädagogischer Mitarbeiter gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.807,00 DM inklusive 13,00 DM vermögenswirksamer Leistung beschäftigt.
Die Beklagte betreibt ausweislich ihres Namens ein Bildungswerk. Sie beschäftigt mehr als 100 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
Die Parteien haben in der Vergangenheit nacheinander sechs befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart und zwar in den Zeiträumen von
14.10.1992–31.7.1993
01.08.1993–31.7.1994
01.08.1994–31.3.1995
01.04.1995–31.3.1996
01.04.1996–31.3.1997
01.04.1997–31.7.1997.
In den ersten fünf Arbeitsverträgen wird als Grund für die befristete Einstellung des Klägers die Dauer der vom Arbeitsamt geförderten Maßnahmen „Ausbildungsbegleitende Hilfen” in Minden, in denen der Kläger eingesetzt wurde, genannt.
Unter dem 4.4.1997 hat der Kläger den zuletzt genannten befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum bis zum 31.7.1997 unterzeichnet. In diesem Arbeitsvertrag ist erstmals das unveränderte Bruttogehalt des Klägers in Höhe von 5.794,00 DM in zwei Beträge aufgeteilt worden. Nämlich ein Grundgehalt in Höhe von 4.304,00 DM, das an weiteren Lohnerhöhungen teilnehmen soll und eine Pauschale in Höhe von 1.490,00 DM (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Arbeitsvertrages Blatt 4–7 der Akte verwiesen).
Die Beklagte hat dem Kläger – beginnend mit dem 1.8.1997 – ein neues befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, bei der das Entgelt um die Pauschale gekürzt wird, so daß es sich nunmehr nur noch auf 4.304,00 DM zuzüglich 13,00 DM vermögenswirksame Leistungen erstreckte. Dieses Angebot hat der Kläger nicht akzeptiert. Er ist seit dem 1.8.1997 arbeitslos und bezieht derzeit Arbeitslosengeld.
Der Kläger meint, die zuletzt getroffene Befristungsabrede sei unwirksam, weil sie gegen § 1 BeschFG verstoße, der eine Neueinstellung verlange. Die erneute Befristung sei auch von der Neufassung des § 1 BeschFG nicht gedeckt. Erklärtes Ziel des BeschFG n.F. sei es, befristete Arbeitsverhältnisse als Brücke zu Dauerarbeitsverhältnissen zu nutzen und Kettenarbeitsverträge zu verhindern. Der Kläger verweist insoweit auf die amtliche Begründung zur Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes in: BT-Drucksache 131412 S. 11.
Wenn Teile der Literatur aus § 1 Abs. 3 BeschFG n.F. schlußfolgerten, auf ein befristetes Arbeitsverhältnis sei mit sachlichem Grund könne ein solches ohne sachlichen Grund folgen, könne dies nur mit der Einschränkung gelten, daß die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht überschritten werde. Dies sei vorliegend aber der Fall.
Der Kläger beantragt mit seiner bei Gericht am 15.8.1997 eingegangenen Klageschrift vom gleichen Tag,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.7.1997 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte bittet darum,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Befristung für den Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.7.1997 ohne sachlichen Grund für durch § 1 Abs. 3 BeschFG n.F. gedeckt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Grundsätzlich ist eine Klage auf Feststellung zulässig, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. dazu nur BAG vom 9.11.1977 – 5 AZR 388/76 in: AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). § 1 Abs. 5 BeschFG n.F. verlangt nunmehr, daß die Feststellungsklage nunmehr spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden muß. Dies ist vorliegend geschehen.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.7.1997 hinaus unbefristet fortbesteht.
Zutreffend ist an der klägerischen Argumentation, daß das Bundesarbeitsgericht entgegen der schlichten gesetzlichen Regelung des § 620 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endet, für das es eingegangen ist, seit dem Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes auf dem Standpunkt steht, daß sich der Arbeitgeber dann nicht auf eine Befristungsabrede berufen kann, wenn durch einen Mißbrauch der Befristungsabrede der Zweck zwingender Bestimmungen des Kündigungsrechts vereitelt wird, den Arbeitsplatz zu erhalten und das Kündigungsrecht zu begrenzen und für die Befristungsabrede nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht (BAG in AP Nr. 34, 38, 40, 46, 50, 56, 61, 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Diese Rechtssprechung hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 für bestimmte Fallgestaltungen abgeändert. Danach wa...