Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von seinem Inhalt, wenn er es von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt. Er übernimmt damit zwar weiterhin die Verantwortung für den Zeugnisinhalt. Der Wert des Zeugnisses kann dadurch gleichwohl nachhaltig gemindert werden (vgl. Urteil des BAG vom 21.9.1999 – 9 AZR 893/98).

 

Normenkette

GewO § 109

 

Tenor

1) Der sofortigen Beschwerde vom 8.7.2010 helfe ich ab.

2) Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 1.7.2010 wird aufgehoben.

3) Die Antragsgegnerin wird zu einem Zwangsgeld von 250,00 EUR und im Falle seiner Uneinbringlichkeit zu einem Tag Zwangshaft verurteilt, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, Herrn P. W.

4) Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Zwangsmittel abwenden, wenn sie der Antragstellern bis zum 19.9.2010 das zuletzt erteilte Arbeitszeugnis mit der persönlichen Unterschrift ihres Geschäftsführers P. W. erteilt.

 

Gründe

Der Vorsitzende schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8.7.2010 im Hinblick auf das Urteil des BAG vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98 an. Demnach gilt folgendes:

Im Zeugnisrecht ist eine Vertretung in der Unterschrift nicht zulässig, wenn der Name des Ausstellers in Maschinenschrift unter dem Zeugnistext angeführt ist. Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt. Das Fehlen dieser Angaben kann sich deshalb als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen. Ein Zeugnis, das mit dem maschinenschriftlichen Namen des Arbeitgebers oder des Organvertreters abschließt und dem ein diesem Namen entsprechender Schriftzug beigefügt ist, ist insoweit nicht unvollständig. Der Arbeitgeber hat dennoch sicherzustellen, dass derjenige das Zeugnis persönlich unterschreibt, der als Aussteller ausdrücklich genannt wird. Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von seinem Inhalt, wenn er es von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt. Er übernimmt damit zwar weiterhin die Verantwortung für den Zeugnisinhalt. Der Wert des Zeugnisses kann dadurch gleichwohl nachhaltig gemindert werden. Das kann auf der Kenntnis der wahren Unterschrift beruhen. Das Schriftbild selbst kann Anlass zu Irritationen sein. So kann der Schriftzug ungeübt, nicht flüssig oder schülerhaft wirken und lässt sich deshalb ggf. nicht mit der Position des vermeintlichen Unterzeichners vereinbaren. Derartige Unsicherheiten dürfen dem Arbeitszeugnis jedoch von vornherein nicht anhaften.

 

Unterschriften

Dr. Romeikat Richter am Arbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 2675772

ArbRB 2010, 302

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