Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Der Streitwert beträgt 5.850,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1993 als Altenpflegerin beschäftigt, zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.12.1992 (Ablichtung Blatt 5 bis 7 der Akte) als Beschäftigte bei der …, ab 01.01.1994 aufgrund des Personalüberleitungsvertrages (Ablichtung Blatt 8 bis 10 der Akte) bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin. Mit der Klägerin ist eine Arbeitszeit von 94,72 % der vollen Arbeitszeit vereinbart, das entspricht 158,18 Stunden im Monat bzw. 1898,16 Stunden im Jahr. Die Klägerin arbeitet als Nachtwache und wird jeweils 7 Nächte in Folge eingesetzt; danach hat sie eine Woche dienstfrei. Ihre Dienstzeit beginnt nunmehr um 19.56 Uhr und endet um 6.26 Uhr am nächsten Morgen. Für diese Zeit erhält die Klägerin Vergütung für insgesamt 10,0 Arbeitsstunden sowie Nachtzuschläge für insgesamt 9,5 Arbeitsstunden. In der Vergangenheit hat sie für einen Nachtdienst von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 10 Arbeitsstunden zzgl. Nachtzuschlägen vergütet erhalten. Die Klägerin ist eine von zwei jeweils diensttuenden Nachtwachen. Durch Dienstanweisung vom 15.11.1995 (Ablichtung Blatt 33 der Akte) legte die Pflegedienstleitung bei der Beklagten Pausenzeiten für die Nachtwachen fest, und zwar für die Nachtwache 1 in der Zeit von 0.30 Uhr bis 1.00 Uhr und für die Nachtwache 2 in der Zeit von 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr. Weiter heißt es in dieser Dienstanweisung wörtlich:
„Die jeweils arbeitende Nachtwache hält sich während der Pausenzeiten am festen Standpunkt auf (Station 2) und bedient nur die Klingel.
Die Pausenzeiten sind bindend und können persönlich frei gestaltet werden. Falls sie aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können, verschieben sie sich um ½ Stunde. Der Grund ist zu dokumentieren.
Diese Regelung entspricht der Arbeitszeitordnung. Wir hoffen, hiermit auch in dieser Frage für Klarheit gesorgt zu haben.”
Die Klägerin ist der Auffassung, daß es bei der Beklagten eine wirksame Pausenregelung nicht gebe. Die Dienstanweisung der Pflegedienstleitung sei eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, die ohne Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergangen sei. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Pausen im Sinne von Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Klägerin weder Arbeit zu leisten habe noch sich zur Arbeit bereithalten müsse und frei darüber entscheiden könne, wo und wie sie diese Zeit verbringen wolle, könne sie, die Klägerin, weder vor noch nach dem 15.11.1995 einlegen. Insbesondere wäre es völlig unverantwortlich, eine Nachtwache 30 Minuten lang allein zu lassen. Auf der Pflegestation, auf der sie, die Klägerin, tätig sei, seien eine Reihe verwirrter Personen untergebracht, die nachts oft auf dem Flur umhergingen oder auch aus dem Haus gehen wollten, um beispielsweise einzukaufen oder ihre Verwandten oder ihre alte Wohnung aufzusuchen. Wenn eine Pflegekraft eine halbe Stunde allein sei und in dieser Zeit auf Klingelzeichen aus anderen Etagen reagieren müsse, sei nicht mehr gewährleistet, daß solche verwirrten Personen wieder in ihr Zimmer zurückgebracht werden könnten. Die Klägerin benennt noch andere Situationen, in denen nach ihrer Auffassung eine einzelne Nachtwache die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten nicht mehr gewährleisten könne, so daß weder sie noch eine der anderen Nachtwachen es in Erwägung ziehe, ihre Kollegin während der Nacht eine halbe Stunde allein zu lassen. Die Einlegung einer Pause mit der Möglichkeit der Entfernung aus der Station wäre aus Sicht der Klägerin geradezu leichtfertig und gegenüber den Patienten nicht zu verantworten. Sie, die Klägerin, habe daher weder in der Vergangenheit eine halbe Stunde Pause gemacht noch könne sie für die Zukunft von vorhersehbaren Pausenzeiten ausgehen. Sie könne daher Vergütung der gesamten Arbeitszeit von 19.56 Uhr bis 6.26 Uhr mit 10.5 Arbeitsstunden zzgl. Nachtzuschlag beanspruchen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für einen von 19.56 Uhr abends bis 6.26 Uhr am nächsten Morgen dauernden Nachtdienst 10,5 Arbeitsstunden anzurechnen und einschließlich Nachtzuschlag zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zunächst darauf, daß Nachtarbeit nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen nur die Zeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens sei; nach Abzug einer halbstündigen Pause könne die Klägerin daher Nachtzuschläge nur für 9.5 Stunden pro Nachtschicht beanspruchen. Pausenzeiten habe die Klägerin bereits vor dem 15.11.1995 in Anspruch nehmen können; durch die Dienstanweisung sei nunmehr gewährleistet, daß die gesetzlich vorgeschriebene Pause auch tatsächlich genommen werde. Sie, die Beklagte, habe organisatorisch gewährleistet, daß mit Ausnahme d...