Tenor
wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Klageanspruch war begründet. Die vom Beklagten in Aussicht gestellte Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches vom 28.7.2000 im Verfahren 3 Ca 92/00 der Parteien war bis einschließlich 31. August 2000 unzulässig. Die zwangsweise begehrte Abfindung nach Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches war nämlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2000 fällig. Zwar haben die Parteien im Vergleich eine ausdrückliche Festlegung des Zeitpunktes der Fälligkeit der Abfindungszahlung nicht vereinbart. Daraus folgt indes nicht, dass der titulierte Abfindungsanspruch zur sofortigen Zahlung fällig wird. Diese vereinzelt vertretende Rechtsauffassung (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Hamm BB 1991 1343 = LAGE Nr. 21 zu § 9 KSchG) ist abzulehnen. Die Kammer folgt der – mit überzeugenden Gründen vertretenen – ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine in einem Vergleich vereinbarte Abfindung im Zweifel erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird (so auch Schaubb, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, § 141 VII 1 b; LAG Köln, Beschluss vom 21.9.1983, 9 Ta 148/83, DB 1984, 568; LAG Düsseldorf BB 1989, 1826; Arbeitsgericht Passau, Entscheidung vom 27. Mai 1997 – 3 Ca 651/97 – BB 1997, 2115). Auch das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Abfindungsanspruch – bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil – frühestens zum Zeitpunkt des festgesetzten Endes des Arbeitsverhältnisses fällig wird (Urteil vom 9. Dezember 1987 – 4 AZR 561/87 – AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979); das gilt auch bei in einem Sozialplan geregelten Abfindungsansprüchen (Urteil vom 29.11.1983 – 1 AZR 523/82 – AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972). Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die Abfindung nach der gesetzgeberischen Intention einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit des sozialen Besitzstandes darstellt. Sie regelt nach ihrem Rechtscharakter einen Zustand, der erst mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt und trägt somit einer wirtschaftlichen Situation Rechnung, die erst im Zeitpunkt dieser Auflösung geschaffen wird. Dies rechtfertigt es, die Fälligkeit des Anspruches auf Abfindung zu den Zeitpunkt des Eintrittes dieser auszugleichenden Situation eintreten zu lassen.
Fundstellen