Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Hauptfürsorgestelle auf Antrag einer fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers zugestimmt, so kann die Kündigung erst dann ausgesprochen werden, wenn der Zustimmungsbescheid zugestellt worden ist.

2. Kündigt der Arbeitgeber vor der Zustellung des Bescheides, so ist die Kündigung nichtig, selbst wenn die Hauptfürsorgestelle auf telefonische Anfrage die Auskunft gegeben hat, die Zustimmung sei erteilt worden.

 

Normenkette

BGB § 626; SchwbG §§ 12, 18, 15 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 443157

EzA § 18 SchwbG, Nr 2 (LT1-2)

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