Leitsatz (redaktionell)

Der Vater eines Gesellschafters, der mit einem anderen Gesellschafter dieser offen Handelsgesellschaft in häuslicher Gemeinschaft lebt, gehört nach BetrVG 1952 § 4 Abs 2 Buchst f zu den nahen Verwandten des Arbeitgebers. Er ist, wenn er in dem Betrieb der Gesellschaft beschäftigt ist, zum Betriebsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

 

Normenkette

BetrVG 1952 § 4 Abs. 2 Buchst. f.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446460

BB 1953, 622

PraktArbR BetrVG §§ 1-5, Nr 17 (L1)

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