Leitsatz (redaktionell)
Der Vater eines Gesellschafters, der mit einem anderen Gesellschafter dieser offen Handelsgesellschaft in häuslicher Gemeinschaft lebt, gehört nach BetrVG 1952 § 4 Abs 2 Buchst f zu den nahen Verwandten des Arbeitgebers. Er ist, wenn er in dem Betrieb der Gesellschaft beschäftigt ist, zum Betriebsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Normenkette
BetrVG 1952 § 4 Abs. 2 Buchst. f.
Fundstellen
Haufe-Index 446460 |
BB 1953, 622 |
PraktArbR BetrVG §§ 1-5, Nr 17 (L1) |
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