Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das unter dem 15.09.1999 begründete Arbeitsverhältnis über den 02.03.2001 hinaus fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.438,73 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.07.2001 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
5. Der Streitwert wird auf 99.938,12 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund einer auflösenden Bedingung sowie um Entgeltansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist Filmschauspielerin. Die Beklagte produziert für den Fernsehsender RTL die Serie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten”, eine sog. „daily soap”. Produziert wird an jedem Werktag eine Serienfolge. Diese Serie wird an fünf Werktagen pro Woche im Vorabendprogramm gesendet.
Am 15. September 1999 schlossen die Parteien einen „Darstellervertrag”, der u. a. folgende Regelungen enthält:
„§ 2 VERTRAGSZEIT
1. Die Vertragszeit beginnt am 20.09.1999
Der erste Drehtag ist voraussichtlich der 27.09.99. Der Zeitraum vor dem 27.09.99 wird für Sprach- und Schauspielunterricht, Verständigungs-, kalte und Studioproben, Produktionsbesprechungen und alle sonstigen Vorbereitungen sowie für Herstellungsarbeiten für Vor- und Abspann bzw. Trailern genutzt. DARSTELLER verpflichten sich, bereits vor Vertragsbeginn für programmbezogene PR-Maßnahmen, für Masken- und Kostümproben sowie gegebenenfalls für Schauspiel- und Sprachunterricht zur Verfügung zu stehen.
2.1.
Sie endet mit Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 voraussichtlich am 18.08.2000, vorausgesetzt, dass die Herstellungsarbeiten der Serie nicht durch Produktionsunterbrechungen verzögert werden.
DARSTELLER steht GRUNDY UFA unabhängig davon für einen Zeitraum von bis zu 3 Wochen nach dem Ende der Vertragszeit für den Fall von Überschreitungen der Drehzeit und/oder von Nachdrehs zur Verfügung.
Der DARSTELLER verpflichtet sich, für einen Zeitraum von drei Wochen nach dem Ende der Vertragszeit nur Verpflichtungen einzugehen, die die Priorität von GRUNDY UFA gewährleisten.
2.2.
Die Vertragszeit endet ferner, wenn,
die Rolle von DARSTELLER nicht mehr in der Serie enthalten ist bzw. umbesetzt wird
oder
- die Produktion der Serie eingestellt wird.
Die Vertragszeit endet vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Eintritts der auflösenden Bedingung durch GRUNDY UFA, frühestens jedoch mit Eintritt dieser Bedingung.
…
§ 3 ART UND UMFANG DER DIENSTE VON DARSTELLER
…
4.
DARSTELLER steht zu Vertragszwecken, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, für Merchandisingzwecke, GRUNDY UFA für die Herstellung von photographischen Abbildungen, Film- oder Videoaufnahmen, öffentliche Auftritte ebenso wie für Werbesendungen im Hörfunk und Fernsehen, für Interviews und für sonstige PR-Maßnahmen zur Verfügung.
5.1.
GRUNDY UFA oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, Interviews, öffentliche Auftritte und andere werbliche Tätigkeiten in Verbindung mit der Serie für DARSTELLER mit Dritten zu vereinbaren.
…
§ 7 VERGÜTUNG
…
2.1.
DARSTELLER erhält zusätzlich zu der unter Ziffer 1 aufgeführten Gage im Hinblick auf die gemäß § 6 dieses Vertrages eingeräumten Rechte eine Beteiligung an den aus der Verwertung dieser Rechte erzielten Erlösen nach den jeweils geltenden „Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller”. Diese Richtlinien sind in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als
Anlage 1
eingefügt. GRUNDY UFA behält sich die Änderung dieser Richtlinien vor.
2.2.
Unbeschadet der fortdauernden Rechteeinräumung entfällt die Erlösbeteiligung nach Beendigung oder für den Zeitraum einer Unterbrechung dieses Vertrages.
Die Erlösbeteiligung entfällt ebenfalls dann, wenn der DARSTELLER seiner Verpflichtung gem. § 3 Ziffer 4 und 5.1 dieses Vertrages zur Mitwirkung bei der Herstellung bzw. Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen gem. § 6 dieses Vertrages trotz schriftlicher Aufforderung durch GRUNDY UFA in schuldhafter Weise auch nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt.
Merchandising & Musikproduktion
Honorierungskatalog
für Sonderleistungen außerhalb der Serienproduktion für Merchandising- und Musik/Merchandisingprodukte. Der Honorierungskatalog gilt nicht für One-Artist Musikproduktionen (gem. Ziffer 3 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller), „individualisierte” Merchandisingprodukte (gem. Ziffer 2 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller) und Pressefotos.
1. Merchandisingaktivitäten ohne Erlösbeteiligung
Für Aktivitäten zur Bewerbung von GZSZ Produkten, für die keine Erlösbeteiligung fällig wird (gem. Ziffer 5 Abs. 2 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlös...